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Mutterschutzlohn: Referenzzeitraum bei schwankender Vergütung

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist grundsätzlich der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum zugrunde zu legen. Dieser ist regelmäßig auch maßgeblich, wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Eine gewisse Schwankungsbreite rechtfertigt noch keine Abweichung von dem dreimonatigen Referenzzeitraum in § 18 S. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes – und zwar dann, wenn der Referenzzeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Ein solcher Ausnahmefall kann vor allem vorliegen, wenn der Verdienst der Frau in außergewöhnlichem Umfang monatlich schwankt. Hier kann gemäß § 18 S. 2 MuSchG für die Berechnung des Mutterschutzlohns ein längerer Referenzzeitraum zugrunde zu legen sein. So hat das BAG im Jahr 2023 in einem konkreten Fall (monatliche Vergütung mit sehr starken saisonalen Schwankungen) entschieden, dass ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum zu berücksichtigen ist. Weil für die Berechnung des Mutterschutzlohns im aktuellen Fall tatsächliche Feststellungen fehlten, hat das BAG ihn an das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zurückverwiesen. Quelle — BAG, Urteil vom 9.9.2025, 5 AZR 286/24