Im Internet finden Sie viele Informationen zum Arbeitsrecht und speziell zum Recht rund um die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Oft werden diese Informationen jedoch sehr stark vereinfacht dargestellt oder die gegebenen Ratschläge sind nicht mehr aktuell, weil sich die Gesetzeslage und die Rechtsprechung schon wieder verändert hat. Seriöse und zugleich verlässliche Informationen zu allen relevanten Themen aus dem Arbeitsrecht erhalten Sie daher nur direkt von der jeweiligen Quelle. Nachstehend sind die wichtigsten Links zu den öffentlich zugänglichen Informationen im Internet für Sie zusammengestellt.
Das Arbeitsgericht in Heidelberg, im 3. Stock eines großen Bürogebäudes in der Vangerowstraße, gehört organisatorisch zum Arbeitsgericht in Mannheim. Nachdem man durch die enge Schranke gefahren ist, findet man mit etwas Glück im 2. UG noch einen der wenigen Parkplätze. Eine genaue Anfahrtsbeschreibung finden Sie auf der verlinkten Seite. Die aktuell vier Richter am Heidelberger Arbeitsgericht bilden in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten die erste Instanz und sind aus meiner Sicht alle langjährig praxiserfahren und sehr kompetent. Mit Ausnahme von einigen Spezialzuständigkeiten werden die neu eingegangenen Klagen im sog. Umlaufverfahren, also in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs, auf die verschiedenen Richter verteilt. Damit weiß man oft nicht schon im voraus, welcher der Richter nun für das eigene Verfahren zuständig sein wird. Die Details der jeweiligen Zuständigkeit können Sie dem Geschäftsverteilungsplan entnehmen, der oft mit vielen Nachträgen auf der verlinkten Seite öffentlich einsehbar ist. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgericht Heidelberg richtet sich in der Regel nach dem Sitz des oder der Beklagten, soweit dieser im östlichen Teil des Rhein-Neckar-Kreises liegt.
Nach dem jeweils gültigen Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts kann die Zuständigkeit folgende Gemarkungen und Gemeinden umfassen:
Angelbachtal (Eichtersheim, Michelfeld), Bammental, Dielheim (Dielheim, Horrenberg), Dossenheim, Eberbach (Badisch Schöllenbach, Brombach, Eberbach, Igelsbach, Friedrichsdorf, Lindach, Pleutersbach, Rockenau), Epfenbach, Eppelheim, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heidelberg, Heiligkreuzsteinach (Heiligkreuzsteinach, Lampenhain), Helmstadt-Bargen (Flinsbach, Helmstadt), Leimen (Gauangelloch, Leimen, St. Ilgen), Lobbach (Lobenfeld, Waldwimmersbach) Malsch, Mauer, Meckesheim (Meckesheim, Mönchszell); Mühlhausen (Mühlhausen, Rettigheim, Tairnbach), Neckarbischofsheim (Neckarbischofsheim, Untergimpern), Neckargemünd (Dilsberg, Mückenloch, Neckargemünd, Waldhilsbach), Neidenstein, Nußloch, Rauenberg (Malschenberg, Rauenberg, Rotenberg), Reichartshausen, Sandhausen St. Leon-Rot (Rot, St. Leon), Schönau (Altneudorf, Schönau), Schönbrunn (Haag, Moosbrunn, Schönbrunn, Schwanheim), Sinsheim (Adersbach, Dühren, Ehrstädt, Eschelbach, Hasselbach, Hilsbach, Hoffenheim, Reihen, Rohrbach, Sinsheim, Steinsfurt, Waldangelloch, Weiler), Spechbach, Waibstadt (Daisbach, Waibstadt), Wiesenbach, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen.
Hier finden Sie viele der aktuellen Entscheidungen und Urteile seit dem Jahr 2000 der neun verschiedenen Arbeitsgerichte, einschließlich des Arbeitsgerichts Mannheim, sowie des Landesarbeitsgerichts in Baden-Württemberg im Volltext und kostenfrei. Am praktischsten erweist sich oft die Suchmöglichkeit über Stichworte, z.B. Kündigung, Elternzeit oder Abmahnung. Mehrere Stichwörter müssen Sie mit AND voneinander trennen, z.B. Kündigung AND Eingliederung, sonst wird nur die genaue Reihenfolge der von Ihnen eingegebenen Stichwörtern gesucht. Durch diese schnelle und einfache Suchfunktion kann man viele vergleichbare oder zumindest ähnlich gelagerte Entscheidungen finden und die Richter mit ihren eigenen Argumenten und Ansichten überzeugen.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt ist das einzige und zugleich letzte Gericht in der Kette der arbeitsrechtlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland. Es ist allein zuständig für Revisionen über Urteile der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte und daher für die Rechtsprechung und auch die Einschätzung Ihrer Angelegenheit und Fragen von zentraler Bedeutung. Auf der verlinkten Seite finden Sie die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts seit 2010 im Volltext und ebenfalls kostenfrei. Besonders gelungen ist die Suchfunktion über die Stichwortsuche, so dass man schnell die gesuchten Urteile angezeigt bekommt. Bitte verbinden Sie bei der Verwendung mehrere Sichtwörter auch hier Ihre Eingaben mit AND, weil andernfalls der genaue Wortlaut Ihrer Eingabe gesucht wird.
Die Richter der unteren Instanzen müssen sich grundsätzlich an diesen Entscheidungen und Wertungen gerade auch im Zusammenhang mit Kündigungen aus krankheitsbedingten oder verhaltensbedingten Gründen orientieren. Daher bietet diese Datenbank die ideale Grundlage, um Sie gut beraten und Ihren Fall bestmöglichst vorbereiten zu können.
Das Bundesarbeitsgericht bietet auch die Möglichkeit, Informationen zu ganz aktuellen Entscheidungen zu erhalten. Über die frei zugänglichen Pressemitteilungen kann sich jeder über die erst vor kurzem ergangenen Entscheidungen informieren, auch wenn das Urteil selbst noch nicht im Volltext mit allen Details veröffentlicht worden ist. Damit hat man gerade vor Gericht und gegenüber der Gegenseite die Möglichkeit, durch Bezugnahme auf aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu überzeugen.
Immer häufiger kommt es für Entscheidungen auf die Interpretation und Auslegung von europäischen Vorschriften an. In diesen Fällen kann der europäische Gerichtshof in Luxemburg als das oberste europäische Gericht sogar das Bundesarbeitsgericht überstimmen. Gerade beim Recht der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, bei der Berechnung von Kündigungsfristen und beim Kündigungsschutz sind zuletzt richtungsweisende Entscheidungen getroffen worden.
Die verlinkte Datenbank des Europäischen Gerichtshofes bietet wie schon das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit, Entscheidungen sowie die aktuellen Pressemitteilungen einzusehen und sich auch über die Schlussanträge des Generalanwaltes zu informieren. Dem müssen die Richter zwar nicht zwingend folgen, seine Wertungen und Empfehlungen werden jedoch in vielen Fällen als Grundlage für die spätere Entscheidungsfindung angenommen. Möglicherweise ist auch in Ihrem Fall europäisches Recht betroffen, so dass die Kenntnis von Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes von großer Bedeutung ist.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet auf ihrer Webseite viele wichtige und hilfreiche Informationen. Hier werden fast alle Fragen zum Bezug von Arbeitslosengeld beantwortet, wie und wann man sich beispielsweise nach der Kündigung arbeitssuchend meldet, zu Sperrzeiten, zu der Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld und vieles mehr.
Die Arbeitsagentur ist nicht zuletzt auch für die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zuständig. Wer nicht schwerbehindert ist, aber einen Grad der Behinderung von mindestens 30 erreicht, kann über die Arbeitsagentur einen Antrag entsprechenden stellen. Ebenso ist es für Arbeitgeber bei Kündigungen, Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichsverhandlungen wichtig zu wissen, wie es nach der Beendigung für den Mitarbeiter weitergeht. Dabei werden von der Arbeitsagentur insbesondere Fragen beantwortet, wie sich das Arbeitslosengeld berechnet, wie lange es gewährt wird und was im Fall der Arbeitsunfähigkeit oder Gleichstellung passiert. Zudem bietet die Arbeitsagentur einen guten Überblick über die vielfältigen finanziellen Förderungsmöglichkeiten, die in unterschiedlichsten Bereichen gewährt und leider viel zu selten genutzt werden.
Die internen Weisungen für die Mitarbeiter der Arbeitsagenturen sind ebenfalls im Internet öffentlich zugänglich. Sie sollten helfen die Arbeit der Agenturen transparenter und nachvollziehbarer zu machen. Insbesondere die Durchführungsanweisungen zu Sperrzeiten nach einer Kündigung und zu der Anrechnung von Entlassungsentschädigungen bei der Zahlung von Abfindungen sind hier zu beachten. Wer sie kennt, kann viel besser einschätzen, in welchen Konstellationen es bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit kommt und wie lange sie dauert. Gleiches gilt für die Fälle, in denen eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden kann.
Dieses Wissen ist nach meiner Erfahrung auch für jeden Arbeitgeber elementar wichtig, denn nur dann lassen sich optimale Lösungen im Interesse aller Beteiligten finden.
Der GKV-Spitzenverband ist die zentrale Interessenvertretung für alle Kranken- und Pflegekassen in Deutschland. Die von ihm abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für alle Krankenkassen, deren Landesverbände und damit praktisch für alle bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer.
Die Sammlung der Rundschreiben zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung betreffen ganz viele unterschiedliche Fragenstellungen zur Beitragspflicht insbesondere zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Zu vielen ungeklärten Konstellationen werden hier verbindliche Einschätzungen getroffen, ob und ggf. wieviel Beiträge an die Sozialversicherungsträger aus dem Beschäftigungsverhältnis zu zahlen sind. Das betrifft nicht nur Studenten, Praktikanten oder Selbständige. Auch jeder Arbeitgeber, gerade solche mit eigenen Angestellten oder freien Mitarbeitern, beim Einsatz von Subunternehmern oder der Nutzung von Werkverträgen, sollte diese aktuellen Informationen im Blick behalten. So entfallen immerhin ca. 20% der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge auf den Arbeitgeber. Und die nächste Betriebsprüfung kommt bestimmt – und nicht selten werden bis zu vier Jahre die Beiträge nacherhoben. Im schlimmsten Fall, beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, ist das sogar strafbar.
Die Informationen von der Deutschen Rentenversicherung äußerst vielfältig. Hier erhalten Sie Hinweise zu allen Rentenarten, insbesondere der Erwerbsminderungsrente und den verschiedenen Altersrenten. Sie können sich sogar ihren eigenen Renteneintritt selber berechnen lassen. Das ist auch für Arbeitgeber interessant, die so ihre Personalplanung verbessern können. Sie erhalten von der Deutschen Rentenversicherung aber auch Informationen zur Rentenversicherungspflicht, gerade bei besonderen Arbeitsverhältnissen, wie Minijobs, Haushaltshilfen oder bei konkurrierenden Versorgungseinrichtungen. Als Träger der beruflichen Rehabilitation ist die Deutsche Rentenversicherung auch zentraler Ansprechpartner bei der Gewährung von Rehamaßnahmen. Sie finanziert dabei auch die notwendigen Leistungen zur beruflichen Rehabilitation oder zur Berufsförderung unter dem Fachbegriff „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“. Diese Leistungen sollen helfen Arbeitnehmern und Arbeitgebern gleichermaßen die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder neue Berufschancen zu eröffnen. Zwar können diese Instrumente nicht in jedem Fall genutzt werden, z.B. wenn kein anderer, leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist oder einfach keine technischen oder organisatorischen Hilfen möglich sind. In jedem Fall sollte man diese Informationen aber kennen, um die angebotenen Möglichkeiten optimal nutzen zu können.
Hier finden Sie die sog. „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V“, kurz: Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie. Diese Richtlinie ist die Basis für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit und für die Gewährung einer Wiedereingliederung und ist immer noch vielen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Ärzten nicht bekannt! Die Richtlinie gibt insbesondere vor, wann eine Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit wird, wie viele Tage zurück noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden soll und wie eine Wiedereingliederung zu erfolgen hat. Das ist für Arbeitnehmer wichtig, weil sie sich auf die ordnungsgemäße Diagnose des untersuchenden Arztes verlassen müssen und später beim Arbeitgeber diesbezüglich keine Schwierigkeiten bekommen wollen. Für Arbeitgeber bietet diese Richtlinie demgegenüber eine wichtige Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ggf. auch zur Ablehnung bzw. Versagung der Entgeltfortzahlung.
Der KVJS ist vielen auch als das „Integrationsamt“ bekannt und in Baden-Württemberg insbesondere für alle Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen zuständig. Jeder Arbeitnehmer und Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis kündigen oder in sonstiger Weise, z.B. durch Aufhebungsvertrag beenden will, benötigt in fast allen Konstellationen die Hilfe des KVJS. Denn gerade eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn der KVJS zuvor zugestimmt hat. Wird diese versagt oder erst gar nicht eingeholt, kann der Arbeitnehmer oft noch sehr viel später gegen die Kündigung erfolgreich klagen. Für Arbeitgeber stellt das immer ein ganz erhebliches Risiko dar! Aber auch der Weg über das KVJS ist oft nicht einfach und es gehört viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl dazu, die eigenen Interessen richtig zu vertreten. Auf der verlinkten Seite des KVJS finden Sie darüber hinaus auch Informationen zu den vielfältigen Unterstützungsmöglichkeiten, die vielen Arbeitgebern nicht bekannt sind oder nicht im möglichen Umfang abgerufen werden. Zugegeben: das Ausfüllen der Anträge ist schon mit etwas Aufwand verbunden. Wenn aber mit den zum Teil erheblichen finanziellen Zuschüssen oder technischen Hilfen der Arbeitsplatz erhalten und eine Kündigung abgewendet werden kann, gewinnen beide Seiten.