Religionsfreiheit: Polizeianwärter darf Turban zur Polizeiuniform tragen
Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen hat dem Eilantrag eines Beamten auf Widerruf stattgegeben, der den Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ an der Hochschule für öffentliche Verwaltung besucht. Damit wird ihm vorläufig gestattet, seinen Turban (Dastar) zur Polizeiuniform bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung zu tragen, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontakt.
Anwärter trägt aus religiösen Gründen einen Turban
Der Anwärter gehört der Sikh-Religion an und trägt aus religiösen Gründen einen Turban (Dastar). Während der laufenden Praxisphase seines Studiums wurde der Antragsteller vom Polizeipräsidenten und von seinen Vorgesetzten angewiesen, bei Tätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontakt, seinen Dastar abzulegen. Da er dies nicht tat, musste er – während seine Studiengruppe den Außendienst des Praktikums absolvierte – die Praxisphase im Innendienst absolvieren.
Verletzung der Religionsfreiheit?
Der Anwärter sah sich dadurch in seiner Religions- sowie Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt. Er war der Ansicht, dass ihm im Rahmen seines dualen Studiums notwendige praktische Ausbildungsinhalte vorenthalten blieben. Für einen solch tiefgreifenden Grundrechtseingriff fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die Antragsgegnerin trat dem Eilantrag entgegen. Sie war der Ansicht, dass das verfügte Dastar-Verbot auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruhe.
So entschied das Verwaltungsgericht
Das VG hat angenommen, dass das verfügte Dastar-Verbot nicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruht. Der Antragsteller war auch als Beamter durch den religiösen Bezug des Dastar-Verbots in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen. Das vom Polizeipräsidenten verfügte Dastar-Verbot durfte nicht auf die Uniformordnung der Polizei gestützt werden. Diese findet ihre Rechtsgrundlage im Bremischen Beamtengesetz (hier: § 56 Abs. 1 BremBG), wonach „Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung“ getroffen werden dürfen, aber gerade keine Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten mit religiösem Bezug vorgegeben werden. Hierfür bedarf es im Bereich des Polizeivollzugsdienstes nach § 56 Abs. 2 BremBG einer Rechtsverordnung. Eine solche wurde von der Senatorin für Inneres und Bildung bislang nicht erlassen.
Deshalb hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Verbot wiederhergestellt.
Quelle — VG Bremen, Beschluss vom 19.3.2026