Elternzeit in mehreren Abschnitten: Kündigungsschutz beginnt vor jedem Abschnitt neu
Teilt ein Arbeitnehmer seine Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte auf, greift der besondere Kündigungsschutz des § 18 BEEG vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut ein. Das gilt auch dann, wenn sämtliche Elternzeitabschnitte bereits mit einem einzigen Schreiben verlangt worden sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Vier Elternzeitabschnitte in einem Schreiben beantragt
Der Kläger war seit dem 1. Juli 2024 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 verlangte er Elternzeit für insgesamt vier verschiedene Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027.
Für den zweiten Elternzeitabschnitt vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 beantragte er zugleich eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit.
Die Arbeitgeberin bewilligte die beantragte Elternzeit und stimmte auch der Teilzeittätigkeit zu. Gleichwohl kündigte sie nach Anhörung des Personalrats mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Arbeitnehmer nicht in Elternzeit.
Eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde für die Kündigung lag nicht vor.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er berief sich darauf, dass für die ab dem 11. November 2024 beantragte Elternzeit bereits der vorwirkende besondere Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG bestanden habe.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben ihm Recht.
So entschied das Bundesarbeitsgericht
Auch die Revision der Arbeitgeberin blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des BAG war die Kündigung gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG unwirksam.
Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt bei einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes grundsätzlich mit dem Verlangen der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.
Wird die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt, entsteht diese Vorwirkung nach Auffassung des BAG vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut.
Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die verschiedenen Elternzeitabschnitte nicht jeweils gesondert beantragt, sondern, wie im entschiedenen Fall, bereits in einem einzigen Schreiben mehrere Zeiträume verbindlich festlegt.
Das BAG stützt sich dabei insbesondere auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung. § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG ermöglicht ausdrücklich eine Verteilung der Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte. Dementsprechend muss auch der in § 18 BEEG geregelte Schutz vor einer Kündigung jeweils im Vorfeld dieser einzelnen Abschnitte eingreifen.
Andernfalls könnte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor Beginn eines späteren Elternzeitabschnitts kündigen und damit den gesetzlichen Kündigungsschutz während der Elternzeit faktisch leerlaufen lassen.
Quelle | BAG, Urteil vom 18.06.2026 – 2 AZR 213/25