Besoldungsgruppe: Grenzen einer „Equal-Pay“-Klage
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat der Berufung einer Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadenersatz und Entschädigung abgewiesen.
Gab es eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts?
Die Klägerin war vom 18.9.2014 bis zum 17.9.2022 Bürgermeisterin der beklagten Gemeinde. Sie wurde zunächst aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses in die Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Nach der Hälfte der Amtszeit wurde sie in A 15 hochgestuft. Ihr Amtsvorgänger und ihr Amtsnachfolger, beides Männer, hatte der Gemeinderat jeweils von Beginn (1990/2022) in die höhere Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Die Klägerin sah hierin eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts und hat Klage auf nachträglich gleiche Besoldung und Entschädigung erhoben.
Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Gemeinde verurteilt, an die Klägerin einen Schadenersatz in Höhe der Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15 und eine Entschädigung wegen der festgestellten Diskriminierung zu zahlen. Der VGH hat der Berufung der Gemeinde hingegen stattgegeben und die Klage abgewiesen.
Das sind die Vergleichsmaßstäbe
Zur Begründung seines Urteils hat der VGH ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Die ehemalige Bürgermeisterin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Entgeltdifferenz nach Art. 157 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen enthalte. Des Weiteren habe sie keinen Anspruch auf Schadenersatz bzw. Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Amtsnachfolger keine Vergleichsperson
Der VGH ist der Auffassung, dass der 2022 zum Bürgermeister ernannte Amtsnachfolger der Klägerin nicht berücksichtigt werden könne bei der Frage, ob sie 2014 aufgrund ihres Geschlechts geringer besoldet worden bzw. benachteiligt worden sei. Zum Vergleich könnten nur gegenwärtige oder frühere, im Fall von § 15 AGG beim Fehlen einer Vergleichsperson auch hypothetische Arbeitnehmer herangezogen werden, aber keine Nachfolger.
Als einzige Vergleichsperson bleibe daher der 1990 zum Bürgermeister ernannte Amtsvorgänger der Klägerin. Insoweit fehle es aber schon an der erforderlichen Vergleichbarkeit der konkreten Tätigkeit. Auch ließen die Erwägungen, die die beklagte Gemeinde 2014 zur Einweisung der Klägerin in die niedrigere Besoldungsgruppe angestellt habe, keine Schlechterbehandlung aufgrund des Geschlechts erkennen.
Der VGH hat wegen der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Amtsnachfolgers die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.Quelle — VGH Mannheim, Urteil vom 26.3.2026