Repressalien: Schadenersatzansprüche von Mitarbeitern wegen behaupteter Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat die Berufungen in Schadenersatzprozessen zweier Mitarbeiter gegen einen großen niedersächsischen Autobauer zurückgewiesen.
Regelverstöße gemeldet – Repressalien erlitten?
Die Kläger sind bei der Beklagten als Mitglieder des Oberen Managementkreises (OMK) beschäftigt. Sie machen geltend, auf diverse interne Meldungen über Regelverstöße sei von der Beklagten nichts unternommen worden. Stattdessen hätten sie Repressalien erlitten.
Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe gegen das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verstoßen und schulde ihnen Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Arbeitsgericht wies Klage ab
Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klagen abgewiesen. Ein Schaden, der auf eine Repressalie im Sinne des HinSchG zurückzuführen sei, sei nicht dargelegt. Es fehle auch an einer nach dem Gesetz erforderlichen internen Mitteilung.
Landesarbeitsgericht schloss sich Arbeitsgericht an
Mit seinen Urteilen hat das LAG die Berufungen zurückgewiesen. Ein Anspruch nach dem HinSchG bestehe nicht. Die internen Mitteilungen der Kläger unterfielen nicht dem HinSchG, da sie vor dessen Inkrafttreten erfolgt seien.
Die Kläger hätten sich nicht an die internen Meldestellen gewandt, sondern im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ihre Vorgesetzten informiert. Repressalien seien nicht ausreichend dargelegt und es fehle an der Darlegung eines kausalen Schadens. Die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen lägen ebenfalls nicht vor.Quelle — LAG Niedersachsen, Urteile vom 29.5.2026