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Einstellungsverfahren: Polizeibewerber: Einmaliger Harnstein führt nicht zum Ausschluss aus Bewerbungsverfahren

Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat dem Land Nordrhein-Westfalen aufgegeben, das laufende Bewerbungsverfahren mit dem Antragsteller für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2027 fortzuführen.

Ausschluss aus Bewerbungsverfahren

Das zuständige Landesamt der Polizei hatte den Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, weil er einmalig an einem Harnstein gelitten habe und deshalb eine Veranlagung zur Harnsteinbildung bestehe. Nach den Ausführungen des VG hat das Landesamt damit den Maßstab für die gesundheitliche Eignung verkannt, den das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 13.2.2025 (Az.: 2 C 4.24) für die Ablehnung eines Einstellungsbewerbers in den Polizeidienst aufgestellt hatte.

Prognose erforderlich

Danach ist bei aktuell gesunden Bewerbern eine Prognose künftiger Entwicklungen anzustellen. Die gesundheitliche Eignung kann demnach nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Solche Anhaltspunkte gab es im Fall des Antragstellers nicht.

Quelle — VG Aachen, Beschluss vom 12.3.2026