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Inflationsausgleichsprämie: Kürzung bei Altersteilzeit zulässig

Eine tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie darf bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit gekürzt werden. Das gilt auch für Arbeitnehmer in Altersteilzeit im Blockmodell. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Altersteilzeit mit halbierter Arbeitszeit

Der Kläger befand sich seit März 2022 in Altersteilzeit im Blockmodell. Für die gesamte Dauer der Altersteilzeit war seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte, nämlich 19,5 Stunden, reduziert worden. Die Arbeitsphase dauerte bis Ende Juni 2024, anschließend begann die Freistellungsphase.

Nach einem Tarifvertrag erhielten Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Jahr 2023 eine Inflationsausgleichsprämie von 1.240 Euro sowie von Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen von jeweils 220 Euro. Für Teilzeitbeschäftigte sah der Tarifvertrag eine anteilige Berechnung entsprechend ihrer Arbeitszeit vor.
Der Arbeitgeber zahlte dem Kläger deshalb lediglich die Hälfte der vorgesehenen Leistungen, insgesamt 1.500 Euro. Der Kläger verlangte weitere 1.500 Euro und damit die Zahlung der Inflationsausgleichsprämien in voller Höhe.

So entschied das Bundesarbeitsgericht

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des BAG dürfen die Inflationsausgleichszahlungen entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit anteilig gekürzt werden.

Entscheidend ist, dass die Zahlungen einen Entgeltcharakter haben und an das Arbeitsverhältnis sowie einen bestehenden Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen anknüpfen. Sie dienen zwar auch dazu, die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Dieser Zweck führt jedoch nicht dazu, dass Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte zwingend Leistungen in gleicher Höhe erhalten müssen.

Die zeitanteilige Zahlung verstößt daher nicht gegen das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte nach § 4 Abs. 1 TzBfG. Eine Leistung, die das Tarifentgelt ergänzt und an das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis anknüpft, darf nach Ansicht des BAG grundsätzlich von dem Arbeitszeitumfang abhängig gemacht werden, der auch für das reguläre Tarifentgelt maßgeblich ist.

Auch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters verneinte das BAG. Die tarifliche Regelung betrifft sämtliche Teilzeitbeschäftigten und nicht speziell Arbeitnehmer in Altersteilzeit.

Quelle | BAG, Urteil vom 17.03.2026 – 9 AZR 193/25