Compliance-Untersuchung: Haben Arbeitnehmer Anspruch auf den vollständigen Untersuchungsbericht?
Arbeitnehmer können nach einer internen Compliance-Untersuchung nicht ohne Weiteres die Herausgabe einer vollständigen Kopie des Untersuchungsberichts verlangen. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch bezieht sich grundsätzlich auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten, nicht auf das gesamte Dokument als solches. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Beschwerden über das Führungsverhalten
Die Klägerin war in leitender Funktion beschäftigt. Mehrere Hinweisgeber hatten sich über ihren Führungsstil beschwert und diesen unter anderem als einschüchternd, herabwürdigend und respektlos beschrieben.
Der Arbeitgeber ließ daraufhin durch eine Rechtsanwaltskanzlei eine Compliance-Untersuchung durchführen. Die Abschlussberichte enthielten eine Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse, die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe, die Namen von Hinweisgebern und Zeugen sowie teilweise wörtliche oder zusammengefasste Aussagen. Darüber hinaus enthielt eine Fassung rechtliche Bewertungen und Hinweise der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei.
Die Ergebnisse der Compliance-Untersuchung spielten auch für eine beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rolle. Der Arbeitgeber beantragte während der Elternzeit der Klägerin bei der zuständigen Behörde die Zulässigerklärung einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und stützte sich dabei auf Ergebnisse der Untersuchung. Die Behörde stimmte der beabsichtigten Kündigung nicht zu.
Die Klägerin verlangte auf Grundlage von Art. 15 DSGVO eine vollständige Kopie der Compliance-Berichte. Sie wollte insbesondere überprüfen können, welche Angaben über sie gespeichert worden waren, ob diese zutrafen und wie sie zustande gekommen waren.
So entschied das Bundesarbeitsgericht
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des BAG gewährt Art. 15 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich keinen eigenständigen Anspruch auf Herausgabe eines vollständigen Dokuments.
Der Anspruch richtet sich vielmehr auf eine Kopie der personenbezogenen Daten, die in dem Dokument enthalten sind. Nur wenn die Herausgabe von Auszügen oder sogar des vollständigen Dokuments erforderlich ist, damit die betroffene Person ihre Datenschutzrechte wirksam ausüben kann und die Daten verständlich bleiben, kann ausnahmsweise eine weitergehende Kopie verlangt werden.
Im konkreten Fall enthielt der Compliance-Bericht neben personenbezogenen Daten über die Klägerin auch rechtliche Ausführungen und Mandantenhinweise. Diese rechtlichen Ausführungen stellten nach Auffassung des BAG insoweit keine personenbezogenen Daten dar, als sie eine rechtliche Analyse enthielten.
Die Klägerin benötigte diese rechtlichen Ausführungen und Mandantenhinweise auch nicht, um die im Bericht enthaltenen personenbezogenen Daten zu verstehen oder ihre Rechte nach der DSGVO ausüben zu können. Ein Anspruch auf Überlassung des vollständigen Compliance-Berichts bestand deshalb nicht.
Auch aus dem Recht auf Einsicht in die Personalakte folgte kein Anspruch auf eine vollständige Kopie des Berichts.
Quelle | BAG, Urteil vom 16.04.2026 – 8 AZR 169/25