Massenentlassungsanzeige: Nicht jeder Fehler macht die Kündigung unwirksam
Fehler in einer Massenentlassungsanzeige führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der daraufhin ausgesprochenen Kündigungen. Entscheidend ist, ob der Fehler die Agentur für Arbeit daran hindert, ihre gesetzliche Aufgabe im Massenentlassungsverfahren zu erfüllen. Eine geringfügig zu hohe Angabe der Zahl der geplanten Entlassungen kann deshalb unschädlich sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
34 statt 31 Entlassungen angegeben
Der Kläger war als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Unternehmen beschäftigt, über dessen Vermögen im November 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
Nachdem die Suche nach einem Betriebserwerber erfolglos geblieben war, plante der Insolvenzverwalter die Stilllegung des Betriebs und die Entlassung der noch beschäftigten Arbeitnehmer. Er leitete zunächst das gesetzlich vorgeschriebene Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat ein. Am 25. Februar 2025 wurde ein Interessenausgleich geschlossen.
Anschließend erstattete der Insolvenzverwalter bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige. Darin gab er an, innerhalb von 30 Tagen 34 Arbeitnehmer entlassen zu wollen. Tatsächlich wurden jedoch nur 31 Arbeitnehmer gekündigt.
Auch im vorausgegangenen Konsultationsverfahren hatte es unterschiedliche Zahlenangaben gegeben. In einem Schreiben war zunächst von 61 Arbeitnehmern die Rede, während die unmittelbar anschließende Aufstellung lediglich 31 Arbeitnehmer auswies.
Der Kläger hielt die gegenüber dem Betriebsrat und der Agentur für Arbeit gemachten Angaben für widersprüchlich und fehlerhaft. Er machte deshalb geltend, dass seine Kündigung unwirksam sei.
So entschied das Bundesarbeitsgericht
Die Klage blieb letztlich ohne Erfolg. Nach Auffassung des BAG war die Massenentlassungsanzeige trotz der objektiv fehlerhaften Angabe von 34 statt tatsächlich 31 Entlassungen wirksam.
Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts der Zweck des Anzeigeverfahrens. Die Agentur für Arbeit soll durch die Massenentlassungsanzeige in die Lage versetzt werden, die Größenordnung der bevorstehenden Entlassungen und ihre Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt einzuschätzen und innerhalb der gesetzlichen Sperrfrist geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu prüfen.
Fehler in der Anzeige führen deshalb nur dann zur Unwirksamkeit, wenn sie die Agentur für Arbeit daran hindern können, diese Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen.
Eine geringfügig zu hohe Angabe der Zahl der geplanten Entlassungen beeinträchtigt diese Aufgabe grundsätzlich nicht. Nach Auffassung des BAG musste die Agentur für Arbeit ohnehin damit rechnen, dass sich zwischen der ursprünglichen Planung und den tatsächlich ausgesprochenen Kündigungen noch geringfügige Abweichungen ergeben können.
Auch die fehlerhafte Angabe von zunächst 61 Arbeitnehmern im Konsultationsverfahren führte nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Für den Betriebsrat war aufgrund der weiteren Unterlagen und seiner Kenntnisse über die Größe des Betriebs offensichtlich, dass es sich dabei um ein Versehen handelte. Das Konsultationsverfahren war daher ebenfalls ordnungsgemäß durchgeführt und vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige abgeschlossen worden.
Die Entscheidung zeigt damit zugleich, dass bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren stärker nach deren konkreten Auswirkungen differenziert werden muss. Nicht jede objektiv unrichtige Angabe führt automatisch zur Unwirksamkeit der später ausgesprochenen Kündigungen.
Quelle | BAG, Urteil vom 25.06.2026 – 6 AZR 7/26