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Betriebsrente: Wann sind Tariferhöhungen bei der Anpassung zu berücksichtigen?

Sieht eine Versorgungsregelung eine jährliche Anpassung der Betriebsrente entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife vor, sind grundsätzlich nur solche Tariferhöhungen zu berücksichtigen, die vor dem Anpassungsstichtag wirksam geworden sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Tariferhöhung trat erst am Stichtag in Kraft

Der Kläger bezog ein betriebliches Ruhegeld, das jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung der Gehaltstarife angepasst wurde. Zum 1. Juli 2023 wurden die Tarifgehälter um 6,4 Prozent erhöht.

Die Beklagte berücksichtigte diese Erhöhung jedoch erst bei der nächsten Anpassung zum 1. Juli 2024. Der Kläger verlangte dagegen bereits für den Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 eine entsprechend höhere Betriebsrente.

So entschied das Bundesarbeitsgericht

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des BAG ist für die Anpassung die Tarifentwicklung bis zum Ablauf des Tages vor dem Anpassungsstichtag maßgeblich.

Eine Tariferhöhung, die erst am Anpassungsstichtag selbst wirksam wird, fällt daher grundsätzlich nicht mehr in den maßgeblichen Betrachtungszeitraum. Sie ist erst bei der nächsten jährlichen Anpassung zu berücksichtigen.

Das BAG stellte außerdem klar, dass Gerichte nicht über Ansprüche entscheiden dürfen, die vom Kläger nicht geltend gemacht worden sind. Entscheidungen über nicht beantragte Zeiträume verstoßen gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Quelle | BAG, Urteil vom 12.05.2026 – 3 AZR 127/25