Beamtenversorgungsgesetz: Biene sticht Beamten: Wegeunfall
Eine Biene stach einen Beamten, der mit dem Fahrrad zum Dienst fuhr. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschied: Das war ein Dienstunfall.
Es war eigentlich ein schöner Sommermorgen…
Als Folge des Bienenstichs am Morgen machte der Beamte einen Dienst- bzw. Wegeunfall nach dem Beamtenversorgungsgesetz (hier: § 31 BVG) geltend. Dem gab das Verwaltungsgericht (VG) Köln auch statt. Dies bestätigte das OVG.
Körperliche Ertüchtigung kein Widerspruch zum Dienstweg
Der Dienstherr des Beamten war der Ansicht, der Tatbestand des Dienstwegs sei weggefallen, da der Beamte die 20 km lange Fahrradfahrt nutzte, um sich körperlich fit zu halten. Das sah das OVG nicht ein. Denn, indem der Beamte sein Fahrrad nutzte, seien keine Risiken entstanden, die sich nicht bei der Nutzung anderer Verkehrsmittel ergeben hätten. Im Übrigen werde Dienstunfallschutz bereits gewährt, wenn der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst habe. Der Beamte könne selbst entscheiden, wie und mit welchem Verkehrsmittel er den Weg zurücklege, solange sich dies im Rahmen des Vernünftigen bewege.
Typische „Sommergefahr“
Schließlich gehöre ein Bienenstich im Sommer zu den Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Einem fliegenden Insekt könne man als Radfahrer nicht ausweichen oder diesem durch besondere Kleidung begegnen.Quelle — OVG Münster, Beschluss vom 12.5.2026