Schlagwort: Arbeitnehmer

Zeugnisklage: Klage voreilig? Prozesskostenhilfe kann trotzdem möglich sein!

Wird eine Zeugnisklage voreilig eingereicht, ohne den Anspruch zuvor außergerichtlich geltend zu machen, besteht normalerweise kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Je nach Reaktion des Gegners kann sich das aber – ausnahmsweise – ändern. So hat es jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden.

Im Fall des LAG Köln hatte der Gegner überhaupt nicht reagiert und das Zeugnis trotz der Klage nicht zeitnah erteilt. Das LAG entschied: In diesem Fall kann die Prozesskostenhilfe für die anschließende weitere Rechtsverfolgung zu bewilligen sein.

Quelle | LAG Köln, Beschluss vom 4.5.2020, 1 Ta 59/20

Grenzen des Direktionsrechts bei Zuweisung einer anderen Tätigkeit

Sein Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer andere Tätigkeiten
zuzuweisen. Diese müssen allerdings der bisherigen vertragsgemäßen Tätigkeit gleichwertig sein.

Auf diesen Grundsatz wies jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Die Richter machten deutlich, dass sich die Gleichwertigkeit grundsätzlich nach der auf den Betrieb bezogenen Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild bestimmt. Insbesondere die folgenden sind Kriterien, um die Gleichwertigkeit zu ermitteln:

  • unmittelbarer Tätigkeitsinhalt,
  • Zahl der unterstellten Mitarbeiter,
  • Umfang der Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz von Sachmitteln oder Personal und
  • Einordnung der Stelle in der Betriebshierarchie.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann arbeitsvertraglich beschränkt werden. Dies muss
jedoch eindeutig erklärt werden. Allein das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Zuweisung von Arbeitsaufgaben stellt nicht stets schon eine Vertragsänderung dar.

Quelle | LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2020, 8 SaGa 1/20

Einstellungsverfahren: Arbeitgeber darf nicht allgemein nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren fragen!

Im Einstellungsverfahren besteht kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren jedweder Art. Er darf bei einem Arbeitnehmer vielmehr nur Informationen zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren einholen, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein können. 

Diese Klarstellung traf das Arbeitsgericht Bonn im Fall eines Auszubildenden zur Fachkraft für Lagerlogistik. Dieser hatte im Rahmen seines Einstellungsverfahrens ein „Personalblatt“ ausgefüllt. Darin hatte er bei den Angaben zu „Gerichtliche Verurteilungen / schwebende Verfahren“ die Antwortmöglichkeit „Nein“ ausgewählt. Tatsächlich wusste er aber, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raubes anhängig war. Nach seiner Verurteilung teilte der Auszubildende seinem Vorgesetzten mit, dass er eine Haftstrafe antreten müsse. Zudem benötige er eine Erklärung des Arbeitgebers, dass er seine Ausbildung während seines Freigangs fortführen könne. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die Anfechtung des Ausbildungsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Hiergegen klagte der Auszubildende.

Das Arbeitsgericht gab seiner Klage statt. Der Arbeitgeber konnte den Ausbildungsvertrag des Klägers nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber im Einstellungsverfahren beim Bewerber Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit diese für die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes relevant sein können. Bei einer Bewerbung um ein öffentliches Amt darf sich der Arbeitgeber nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren erkundigen, wenn ein solches Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen kann. Ist hingegen die Frage nach gerichtlichen Verurteilungen und schwebenden Verfahren bei einer Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers zu weitgehend, ist diese Frage unzulässig. Dann muss der Bewerber sie nicht wahrheitsgemäß beantworten.

Die vom Arbeitgeber im Rahmen des Personalblatts gestellte unspezifizierte Frage nach Ermittlungsverfahren jedweder Art ist bei einer Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als Fachkraft für Lagerlogistik zu weitgehend und damit unzulässig. Nicht jede denkbare Straftat kann Zweifel an der Eignung für die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik begründen. Dies gilt auch, wenn die Ausbildung durch einen öffentlichen Arbeitgeber erfolgen soll. Damit aber war der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Ausbildungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Quelle | Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 20.5.2020, 5 Ca 83/20

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