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Bundesarbeitsgericht: Kopftuch bei Sicherheitskontrolle am Flughafen grundsätzlich zulässig

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich auch mit religiösem Kopftuch ausgeübt werden. Lehnt ein Arbeitgeber eine Bewerbung wegen eines solchen Kopftuchs ab, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen der Religion. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Das war geschehen

Die Beklagte ist als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen für die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg zuständig. Die Klägerin bewarb sich dort auf eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit durchgehend ein Kopftuch.

Im Bewerbungsverfahren legte sie ein Lichtbild mit Kopftuch vor. Danach wurde ihre Bewerbung abgelehnt. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Beklagte hat eingewandt, die Ablehnung sei nicht wegen des Kopftuchs erfolgt, sondern wegen Lücken im Lebenslauf. Außerdem seien nach einer Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Zudem unterlägen Luftsicherheitsassistentinnen als Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.500,00 Euro zugesprochen.

Bundesarbeitsgericht: Benachteiligung wegen der Religion

Die Revision der Beklagten blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hatte die Klägerin ausreichende Indizien im Sinne von § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt.

Das BAG stellte klar, dass das Nichttragen eines Kopftuchs keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin ist. Auch der Hinweis der Beklagten auf mögliche Konflikte an den Kontrollstellen rechtfertigte kein anderes Ergebnis. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Passagierkontrolle wegen des Tragens eines Kopftuchs vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, waren nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich.
Quelle | BAG, Urteil vom 29.01.2026 – 8 AZR 49/25