Bundesarbeitsgericht: Kein Inflationsausgleich während ruhender Elternzeit
Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben während einer ruhenden Elternzeit ohne Entgeltanspruch grundsätzlich keinen Anspruch auf den tariflichen Inflationsausgleich. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Etwas anderes kann aber für einen Bezugsmonat gelten, in dem während der Elternzeit wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird.
Das war geschehen
Die Klägerin war bei einer Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVöD Anwendung. Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sah im Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung von 1.240,00 Euro sowie monatliche Sonderzahlungen von jeweils 220,00 Euro vor. Voraussetzung war jeweils, dass im maßgeblichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestand und zumindest an einem Tag ein Anspruch auf Entgelt oder eine gleichgestellte Entgeltersatzleistung bestand.
Die Klägerin befand sich seit August 2022 in Elternzeit. Eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nahm sie erst ab dem 14. Dezember 2023 auf. Für die Zeit davor verlangte sie dennoch den Inflationsausgleich. Außerdem machte sie geltend, der Ausschluss von Beschäftigten in Elternzeit benachteilige vor allem Frauen und sei deshalb diskriminierend.
Bundesarbeitsgericht: Elternzeit ohne Entgeltanspruch reicht nicht aus
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin nur teilweise Recht. Für die einmalige Sonderzahlung im Juni 2023 und die monatlichen Zahlungen von Juli bis November 2023 bestand kein Anspruch. In dieser Zeit ruhte das Arbeitsverhältnis wegen der Elternzeit. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Entgelt und erfüllte damit die tariflichen Voraussetzungen nicht.
Eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts sah das BAG darin nicht. Die tarifliche Regelung knüpfe nicht an das Geschlecht oder unmittelbar an die Elternzeit an, sondern an den fehlenden Entgeltanspruch. Davon könnten auch andere Beschäftigte in ruhenden Arbeitsverhältnissen betroffen sein. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz lag nach Auffassung des BAG nicht vor. Die Tarifvertragsparteien durften den Inflationsausgleich an ein aktives Arbeitsverhältnis mit Entgeltanspruch oder gleichgestellten Leistungen anknüpfen.
Teilzeit während Elternzeit
Für Januar und Februar 2024 erhielt die Klägerin den Inflationsausgleich nur anteilig entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung. Das war nach Auffassung des BAG zulässig.
Für Dezember 2023 stand ihr dagegen der volle monatliche Inflationsausgleich in Höhe von 220,00 Euro zu. Denn sie nahm ab dem 14. Dezember 2023 eine Teilzeitbeschäftigung auf und hatte damit im Bezugsmonat zumindest an einem Tag einen Entgeltanspruch. Für die Höhe der Zahlung kam es auf die Verhältnisse am 1. Dezember 2023 an. Zu diesem Zeitpunkt ruhte das Arbeitsverhältnis zwar wegen der Elternzeit. Die ursprünglich vereinbarte Vollzeitbeschäftigung war dadurch aber nicht aufgehoben. Deshalb war für Dezember noch der volle Betrag geschuldet.
Quelle | BAG, Urteil vom 28.01.2026 – 10 AZR 261/24