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Teilzeitbeschäftigung: Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen bei Beamten in Elternteilzeit

|Inflationsausgleichszahlungen für Beamte in Elternteilzeit zu kürzen, ist zulässig. So sieht es das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz.

Das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung 2024/2025 in Rheinland-Pfalz sah eine einmalige Inflationsausgleichszahlung von 1.800 Euro vor. Teilzeitbeschäftigte Beamte erhielten den Betrag anteilig gemäß ihrer Arbeitszeit. Berechtigt waren Beamte mit Dienstverhältnis am 9.12.2023 und mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge zwischen dem 1.8.2023 und dem Stichtag. Die Kläger, eine Beamtin und ein Beamter, arbeiteten während ihrer Elternzeit in Teilzeit und erhielten gekürzte Zahlungen, während vollzeitfreigestellte Kollegen die volle Summe erhielten. Diese Ungleichbehandlung wurde von ihnen als verfassungswidrig gesehen.

Das VG: Der Gesetzgeber verfügt bei solchen Sonderzahlungen über einen großen Gestaltungsspielraum. Die Differenzierung zwischen vollzeitfreigestellten und teilzeitbeschäftigten Beamten ist gerechtfertigt. Während man die Höhe der Sonderzahlung für Letztere anhand des (reduzierten) Umfangs ihrer Arbeitszeit am Stichtag des 9.12.2023 errechnen konnte, war dies bei den vollständig freigestellten Beamten nicht der Fall. Vollzeit freigestellten Beamten ohne Dienstleistung hätte gemäß ihrer Arbeitszeit kein Anspruch zugestanden. Insoweit hat ein sachliches Bedürfnis bestanden, den Stichtag für sie zu verschieben. Aufgrund der unterschiedlichen Entlohnungssysteme kommt es ferner nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen der Personengruppe der Tarifbeschäftigten Sonderzahlungen gewährt worden sind. Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 1.4.2025