Bundesarbeitsgericht: Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam
Eine formularmäßige Klausel im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitgeber erlaubt, den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung einseitig freizustellen, ist unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Das war geschehen
Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei der Beklagten beschäftigt. Ihm war ein auch privat nutzbarer Dienstwagen überlassen worden. Nach dem Arbeitsvertrag konnte die Nutzung des Fahrzeugs widerrufen werden, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird.
Der formularmäßige Arbeitsvertrag sah außerdem vor, dass der Arbeitgeber berechtigt sein sollte, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen.
Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis selbst fristgemäß zum 30. November 2024 gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei und verlangte die Rückgabe des Dienstwagens. Der Kläger kam dem nach und verlangte später für die Monate August bis November 2024 Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von monatlich 510,00 Euro brutto. Er machte unter anderem geltend, die Freistellung sei zu Unrecht erfolgt, weil die arbeitsvertragliche Klausel unwirksam sei.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage insoweit noch abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte dagegen zur Zahlung.
Bundesarbeitsgericht: Klausel benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen
Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG teilweise Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zwar, dass die Beklagte den Kläger nicht auf Grundlage der Freistellungsklausel im Formulararbeitsvertrag von der Arbeitsleistung freistellen konnte.
Nach Auffassung des BAG unterliegt eine solche Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, weil sie ihm die Möglichkeit nehme, ein im Einzelfall bestehendes besonderes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen. Das grundrechtlich geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiege grundsätzlich das Interesse des Arbeitgebers an einer einseitigen Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
BAG: Weitere Prüfung durch das Landesarbeitsgericht erforderlich
Trotz der Unwirksamkeit der Vertragsklausel war der Rechtsstreit noch nicht beendet. Das BAG beanstandete, dass das Landesarbeitsgericht nicht ausreichend geprüft hatte, ob die Beklagte den Kläger unabhängig von der unwirksamen Klausel aus anderen Gründen wirksam freistellen durfte, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden.
Da hierzu ausreichende Feststellungen fehlten, verwies das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück.
Quelle | BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25