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Bundesarbeitsgericht: Mehrarbeitszuschläge dürfen Teilzeitkräfte nicht benachteiligen

Eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt werden, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte unzulässig, wenn ihre individuelle Arbeitszeit dabei unberücksichtigt bleibt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Das war geschehen

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen des bayerischen Groß- und Außenhandels Anwendung. Für Vollzeitbeschäftigte sah dieser eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vor. Nach dem Tarifvertrag war bis einschließlich der 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen, danach sollte ein Zuschlag von 25 % anfallen.

Der Kläger war mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden in Teilzeit beschäftigt. Er machte geltend, die tarifliche Regelung benachteilige ihn gegenüber Vollzeitbeschäftigten unzulässig. Unter Berücksichtigung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes müsse ihm ein Mehrarbeitszuschlag bereits dann zustehen, wenn er seine individuelle Wochenarbeitszeit proportional überschreite.

Die Vorinstanzen hatten die Klage noch abgewiesen.

Bundesarbeitsgericht: Tarifregelung ist insoweit unwirksam

Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die tarifvertragliche Regelung gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten aus § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt, soweit sie keine anteilige Absenkung der Zuschlagsgrenze für Teilzeitbeschäftigte vorsieht.

Ein sachlicher Grund für diese Benachteiligung liege nicht vor. Insbesondere könne die Regelung nicht damit gerechtfertigt werden, dass Arbeitszeiten von mehr als 40 Stunden pro Woche aus Gründen des Gesundheitsschutzes besonders belastend seien. Diese Betrachtung werde den Belastungen nicht gerecht, die auch mit Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten typischerweise verbunden sind.

Teilzeitbeschäftigte können daher nach Auffassung des BAG einen Mehrarbeitszuschlag verlangen, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur tariflichen Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte überschreiten.

BAG: Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht

Da das Landesarbeitsgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hatte, in welchem Umfang der Kläger tatsächlich Mehrarbeit geleistet hatte, verwies das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.
Quelle | BAG, Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 118/23