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Schlagwort: Betriebsrat

Massenentlassungsanzeige: Nicht jeder Fehler macht die Kündigung unwirksam

Fehler in einer Massenentlassungsanzeige führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der daraufhin ausgesprochenen Kündigungen. Entscheidend ist, ob der Fehler die Agentur für Arbeit daran hindert, ihre gesetzliche Aufgabe im Massenentlassungsverfahren zu erfüllen. Eine geringfügig zu hohe Angabe der Zahl der geplanten Entlassungen kann deshalb unschädlich sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

34 statt 31 Entlassungen angegeben

Der Kläger war als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Unternehmen beschäftigt, über dessen Vermögen im November 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

Nachdem die Suche nach einem Betriebserwerber erfolglos geblieben war, plante der Insolvenzverwalter die Stilllegung des Betriebs und die Entlassung der noch beschäftigten Arbeitnehmer. Er leitete zunächst das gesetzlich vorgeschriebene Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat ein. Am 25. Februar 2025 wurde ein Interessenausgleich geschlossen.

Anschließend erstattete der Insolvenzverwalter bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige. Darin gab er an, innerhalb von 30 Tagen 34 Arbeitnehmer entlassen zu wollen. Tatsächlich wurden jedoch nur 31 Arbeitnehmer gekündigt.

Auch im vorausgegangenen Konsultationsverfahren hatte es unterschiedliche Zahlenangaben gegeben. In einem Schreiben war zunächst von 61 Arbeitnehmern die Rede, während die unmittelbar anschließende Aufstellung lediglich 31 Arbeitnehmer auswies.

Der Kläger hielt die gegenüber dem Betriebsrat und der Agentur für Arbeit gemachten Angaben für widersprüchlich und fehlerhaft. Er machte deshalb geltend, dass seine Kündigung unwirksam sei.

So entschied das Bundesarbeitsgericht

Die Klage blieb letztlich ohne Erfolg. Nach Auffassung des BAG war die Massenentlassungsanzeige trotz der objektiv fehlerhaften Angabe von 34 statt tatsächlich 31 Entlassungen wirksam.

Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts der Zweck des Anzeigeverfahrens. Die Agentur für Arbeit soll durch die Massenentlassungsanzeige in die Lage versetzt werden, die Größenordnung der bevorstehenden Entlassungen und ihre Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt einzuschätzen und innerhalb der gesetzlichen Sperrfrist geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu prüfen.

Fehler in der Anzeige führen deshalb nur dann zur Unwirksamkeit, wenn sie die Agentur für Arbeit daran hindern können, diese Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen.

Eine geringfügig zu hohe Angabe der Zahl der geplanten Entlassungen beeinträchtigt diese Aufgabe grundsätzlich nicht. Nach Auffassung des BAG musste die Agentur für Arbeit ohnehin damit rechnen, dass sich zwischen der ursprünglichen Planung und den tatsächlich ausgesprochenen Kündigungen noch geringfügige Abweichungen ergeben können.

Auch die fehlerhafte Angabe von zunächst 61 Arbeitnehmern im Konsultationsverfahren führte nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Für den Betriebsrat war aufgrund der weiteren Unterlagen und seiner Kenntnisse über die Größe des Betriebs offensichtlich, dass es sich dabei um ein Versehen handelte. Das Konsultationsverfahren war daher ebenfalls ordnungsgemäß durchgeführt und vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige abgeschlossen worden.

Die Entscheidung zeigt damit zugleich, dass bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren stärker nach deren konkreten Auswirkungen differenziert werden muss. Nicht jede objektiv unrichtige Angabe führt automatisch zur Unwirksamkeit der später ausgesprochenen Kündigungen.

Quelle | BAG, Urteil vom 25.06.2026 – 6 AZR 7/26

Entlassungen: Wenn der Arbeitgeber von den Sozialauswahlkriterien abweicht, die er dem Betriebsrat mitgeteilt hat …

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat im Rahmen der Konsultation schriftlich über die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unterrichten. Was aber, wenn er beabsichtigt, in wesentlichem Umfang von den Kriterien der Sozialauswahl abzuweichen, die er dem Betriebsrat bei Einleitung des Konsultationsverfahrens mitgeteilt hat? Dann muss er dies nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf dem Betriebsrat mitteilen.

Unterlässt er dies, ist eine nach den veränderten Kriterien für die Sozialauswahl ausgesprochene Kündigung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht unwirksam.

Geklagt hatte ein Flugkapitän, der mehr als 15 Jahre bei einer Fluggesellschaft mit über 2.000 Mitarbeitern beschäftigt war. Somit konnte eine Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen. Die Fluggesellschaft wollte als wirtschaftliche Maßnahmen eine Flottenreduzierung, Stationsschließungen und die Neustrukturierung des Streckennetzes vornehmen. Dementsprechend sollte das Personal reduziert werden.

Unter anderem, weil das Gericht weder eine ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung noch eine hinreichende Darstellung des betriebsbedingten Kündigungsgrundes feststellen konnte, war die Kündigung unwirksam.

Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.3.2022

Arbeitszeitverringerung: Auch eine Gewerkschaft muss Arbeitnehmerrechte anerkennen

Durch alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zog jetzt die Gewerkschaft der Lokführer (GDL), weil sie dem Wunsch einer GDL-Mitarbeiterin, die Arbeitszeit zu verringern, nicht entsprechen wollte.

Im Streitfall berief sich die Gewerkschaft auf sog. betriebliche Gründe, die dem Wunsch der Arbeitnehmerin entgegenstünden. Diese liegen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vor, wenn „die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht“.

Die GDL sah ihre Organisationsfreiheit verletzt. Es war hier jedoch nicht ersichtlich, dass die Gewerkschaft durch die angestrebte Arbeitszeitverringerung einer Mitarbeiterin wesentliche Einschränkungen zu erwarten hätte, wie die Gefahr, Mitglieder zu verlieren, Tarifverträge nicht abschließen oder Arbeitskämpfe nicht mehr durchführen zu können, also in ihren Rechten als Koalition eingeschränkt zu werden, oder gewerkschaftliche Rechtsberatung nicht mehr erteilen zu können.

Quelle | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.7.2020