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Autor: Tobias Theiß

Einstellungsverfahren: Polizeibewerber: Einmaliger Harnstein führt nicht zum Ausschluss aus Bewerbungsverfahren

Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat dem Land Nordrhein-Westfalen aufgegeben, das laufende Bewerbungsverfahren mit dem Antragsteller für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2027 fortzuführen.

Ausschluss aus Bewerbungsverfahren

Das zuständige Landesamt der Polizei hatte den Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, weil er einmalig an einem Harnstein gelitten habe und deshalb eine Veranlagung zur Harnsteinbildung bestehe. Nach den Ausführungen des VG hat das Landesamt damit den Maßstab für die gesundheitliche Eignung verkannt, den das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 13.2.2025 (Az.: 2 C 4.24) für die Ablehnung eines Einstellungsbewerbers in den Polizeidienst aufgestellt hatte.

Prognose erforderlich

Danach ist bei aktuell gesunden Bewerbern eine Prognose künftiger Entwicklungen anzustellen. Die gesundheitliche Eignung kann demnach nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Solche Anhaltspunkte gab es im Fall des Antragstellers nicht.

Quelle — VG Aachen, Beschluss vom 12.3.2026

Kirchenaustritt: Keine automatische Kündigung einer Schwangerschaftsberaterin der Caritas

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. Eine solche Kündigung setzt unter anderem voraus, dass die Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. So hat es der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

Das war geschehen

Die Katholische Schwangerschaftsberatung ist ein Verein innerhalb der deutschen katholischen Kirche, der schwangere Frauen berät. Er verlangt von allen seinen Mitarbeitern, die Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten, wonach jede Schwangerschaftsberatung den Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes zum Ziel hat und sich somit von dem Bemühen leiten zu lassen hat, die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft und zur Annahme ihres Kindes zu ermutigen. Als eine der Beraterinnen, die Mitglied der katholischen Kirche war, aus dieser austrat, kündigte die Katholische Schwangerschaftsberatung ihr aus diesem Grund. Nach dem anwendbaren kanonischen Recht wird der Austritt aus der katholischen Kirche nämlich als schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten angesehen. Die betreffende Beraterin hatte ihren Austritt damit begründet, dass die Diözese Limburg zusätzlich zur Kirchensteuer ein Kirchgeld von katholischen Personen erhebe, die, wie sie, im Rahmen einer glaubensverschiedenen Ehe mit einem gut verdienenden Ehepartner verheiratet seien. Der Verein beschäftigte in derselben Beratungsstelle auch nicht der katholischen Kirche angehörende Mitarbeiterinnen, die nicht denselben Loyalitätsobliegenheiten unterworfen waren und daher nicht Gefahr liefen, aus demselben Grund gekündigt zu werden. Die Beraterin ging daher vor deutschen Gerichten gegen ihre Kündigung vor.

So sah es das Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist der Ansicht, dass die Kündigung der Beraterin eine unmittelbar wegen der Religion erfolgende Ungleichbehandlung darstelle, und äußert Zweifel daran, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könne. Es hat den EuGH daher ersucht, die Unionsvorschriften über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Licht der Charta der Grundrechte der EU auszulegen.

So sieht es der Europäische Gerichtshof

Der EuGH antwortet: Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der eine private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, von einem Mitarbeiter, der Mitglied einer bestimmten Kirche ist, die diese religiösen Grundsätze praktiziert, bei sonst drohender Kündigung verlangen kann, dass er während des Arbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche austritt, während

  • diese Organisation andere Personen beschäftigt, die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind, und
  • dieser Mitarbeiter sich nicht öffentlich wahrnehmbar sie betreffend kirchenfeindlich betätigt, wenn diese beruflichen Anforderungen in Anbetracht der Art der beruflichen Tätigkeiten dieses Mitarbeiters oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation nicht wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sind.

Nach Auffassung des EuGH ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die streitige Anforderung für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin „wesentlich“ ist. Die Katholische Schwangerschaftsberatung hat nämlich solche Stellen mit Mitarbeiterinnen besetzt, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind. Dies deutet darauf hin, dass dieser Verein selbst nicht annimmt, dass die Zugehörigkeit zu dieser Kirche erforderlich ist, sondern er es für ausreichend hält, dass sich die Berater verpflichten, die einschlägigen Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten.

Außerdem begründete die Beraterin ihren Austritt mit der Erhebung eines zusätzlichen Kirchgelds, dem sie unterliegt, weil ihr Ehemann nicht katholisch ist und über ein hohes Einkommen verfügt. Durch diesen Austritt hat sie sich weder von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziert noch sich von ihnen abgewandt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie nicht mehr bereit wäre, den genannten Richtlinien nachzukommen, zu deren Einhaltung sie sich in ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet hat. Jedenfalls obliegt es der Katholischen Schwangerschaftsberatung, darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, sodass sich die streitige Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erweist.

Quelle — EuGH, Urteil vom 17.3.2026

Religionsfreiheit: Polizeianwärter darf Turban zur Polizeiuniform tragen

Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen hat dem Eilantrag eines Beamten auf Widerruf stattgegeben, der den Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ an der Hochschule für öffentliche Verwaltung besucht. Damit wird ihm vorläufig gestattet, seinen Turban (Dastar) zur Polizeiuniform bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung zu tragen, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontakt.

Anwärter trägt aus religiösen Gründen einen Turban

Der Anwärter gehört der Sikh-Religion an und trägt aus religiösen Gründen einen Turban (Dastar). Während der laufenden Praxisphase seines Studiums wurde der Antragsteller vom Polizeipräsidenten und von seinen Vorgesetzten angewiesen, bei Tätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontakt, seinen Dastar abzulegen. Da er dies nicht tat, musste er – während seine Studiengruppe den Außendienst des Praktikums absolvierte – die Praxisphase im Innendienst absolvieren.

Verletzung der Religionsfreiheit?

Der Anwärter sah sich dadurch in seiner Religions- sowie Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt. Er war der Ansicht, dass ihm im Rahmen seines dualen Studiums notwendige praktische Ausbildungsinhalte vorenthalten blieben. Für einen solch tiefgreifenden Grundrechtseingriff fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die Antragsgegnerin trat dem Eilantrag entgegen. Sie war der Ansicht, dass das verfügte Dastar-Verbot auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruhe.

So entschied das Verwaltungsgericht

Das VG hat angenommen, dass das verfügte Dastar-Verbot nicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruht. Der Antragsteller war auch als Beamter durch den religiösen Bezug des Dastar-Verbots in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen. Das vom Polizeipräsidenten verfügte Dastar-Verbot durfte nicht auf die Uniformordnung der Polizei gestützt werden. Diese findet ihre Rechtsgrundlage im Bremischen Beamtengesetz (hier: § 56 Abs. 1 BremBG), wonach „Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung“ getroffen werden dürfen, aber gerade keine Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten mit religiösem Bezug vorgegeben werden. Hierfür bedarf es im Bereich des Polizeivollzugsdienstes nach § 56 Abs. 2 BremBG einer Rechtsverordnung. Eine solche wurde von der Senatorin für Inneres und Bildung bislang nicht erlassen.

Deshalb hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Verbot wiederhergestellt.

Quelle — VG Bremen, Beschluss vom 19.3.2026

Betriebsrente: Wann sind Tariferhöhungen bei der Anpassung zu berücksichtigen?

Sieht eine Versorgungsregelung eine jährliche Anpassung der Betriebsrente entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife vor, sind grundsätzlich nur solche Tariferhöhungen zu berücksichtigen, die vor dem Anpassungsstichtag wirksam geworden sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Tariferhöhung trat erst am Stichtag in Kraft

Der Kläger bezog ein betriebliches Ruhegeld, das jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung der Gehaltstarife angepasst wurde. Zum 1. Juli 2023 wurden die Tarifgehälter um 6,4 Prozent erhöht.

Die Beklagte berücksichtigte diese Erhöhung jedoch erst bei der nächsten Anpassung zum 1. Juli 2024. Der Kläger verlangte dagegen bereits für den Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 eine entsprechend höhere Betriebsrente.

So entschied das Bundesarbeitsgericht

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des BAG ist für die Anpassung die Tarifentwicklung bis zum Ablauf des Tages vor dem Anpassungsstichtag maßgeblich.

Eine Tariferhöhung, die erst am Anpassungsstichtag selbst wirksam wird, fällt daher grundsätzlich nicht mehr in den maßgeblichen Betrachtungszeitraum. Sie ist erst bei der nächsten jährlichen Anpassung zu berücksichtigen.

Das BAG stellte außerdem klar, dass Gerichte nicht über Ansprüche entscheiden dürfen, die vom Kläger nicht geltend gemacht worden sind. Entscheidungen über nicht beantragte Zeiträume verstoßen gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Quelle | BAG, Urteil vom 12.05.2026 – 3 AZR 127/25

Berechnung der Verzugszinsen 07/2026

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 beträgt 1,27 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze):

Übersicht /  Basiszinssätze
ZeitraumZinssatz
01.07.2025 bis 31.12.20251,27 Prozent
01.01.2025 bis 30.06.20252,27 Prozent
01.07.2024 bis 31.12.20243,37 Prozent
01.01.2024 bis 30.06.20243,62 Prozent
01.07.2023 bis 31.12.20233,12 Prozent
01.01.2023 bis 30.06.20231,62 Prozent
01.07.2022 bis 31.12.2022-0,88 Prozent
01.01.2022 bis 30.06.2022-0,88 Prozent
01.07.2021 bis 31.12.2021-0,88 Prozent
01.01.2021 bis 30.06.2021-0,88 Prozent
01.07.2020 bis 31.12.2020-0,88 Prozent
01.01.2020 bis 30.06.2020-0,88 Prozent
01.07.2019 bis 31.12.2019-0,88 Prozent
01.01.2019 bis 30.06.2019-0,88 Prozent
01.07.2018 bis 31.12.2018-0,88 Prozent
01.01.2018 bis 30.06.2018-0,88 Prozent
01.07.2017 bis 31.12.2017-0,88 Prozent
01.01.2017 bis 30.06.2017-0,88 Prozent
01.07.2016 bis 31.12.2016-0,88 Prozent
01.01.2016 bis 30.06.2016-0,83 Prozent
01.07.2015 bis 31.12.2015-0,83 Prozent
01.01.2015 bis 30.06.2015-0,83 Prozent
01.07.2014 bis 31.12.2014-0,73 Prozent
01.01.2014 bis 30.06.2014-0,63 Prozent
01.07.2013 bis 31.12.2013-0,38 Prozent
01.01.2013 bis 30.06.2013-0,13 Prozent

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2026

Im Monat Juli 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.7.2026
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.7.2026

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.7.2026. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2026 am 29.7.2026.

Bewerbungsverfahren: Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch?

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Bewerberin trägt in der Öffentlichkeit ausnahmslos Kopftuch

Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.

Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (hier: § 15 Abs. 2 AGG).

Ablehnung wegen Kopftuch oder Lücken im Lebenslauf?

Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.500 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim BAG keinen Erfolg.

So entschied das Bundesarbeitsgericht

Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien i. S. v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.

Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.Quelle — BAG, Urteil vom 29.1.2026

Schwangerschaftsabbrüche: Arbeitgeberseitige Weisungen an den Chefarzt

Der Kläger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen gewendet. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm war teilweise erfolgreich.

Klinik in kirchlicher Trägerschaft untersagte Schwangerschaftsabbrüche

Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. Dem Kläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses erteilt. Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1.2.2025 und das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 Prozent in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.

Schwangerschaftsabbrüche per Dienstanweisung untersagt

Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Arbeitgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1.2.2025 in Kraft. Außerdem konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1.2.2025 so, dass Schwangerschaftsabbrüche davon nicht umfasst sind.

Das ArbG hat beide Weisungen für rechtmäßig erachtet und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich die Berufung des Klägers gerichtet.

So sah es das Landesarbeitsgericht

Die Berufung des Klägers vor dem LAG hatte teilweise Erfolg. Danach ist die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.

Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen, als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht. Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.2.2026

Eigenkündigung: Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in einem Fall entschieden, in dem eine Arbeitnehmerin am selben Tag arbeitsunfähig geschrieben wurde und eine Eigenkündigung ausgesprochen hatte. Es hat die Rechte der Arbeitgeber gestärkt.

Das war geschehen

Die Parteien stritten über die Frage, ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Die Klägerin war bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Die Klägerin meldete sich am 12.8.2024 per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin arbeitsunfähig und kündigte an, sich nach ihrem Arztbesuch wieder zu melden. Der Ärztin berichtete die Klägerin von Schlafproblemen, Erschöpfung, Ängsten, Grübeln und Zittern am ganzen Körper aufgrund einer Überlastung am Arbeitsplatz. Die Klägerin erhielt sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.8.2024 für den Zeitraum bis zum 18.8.2024 mit der Diagnose Neurasthenie (ICD Code F48.0). Die behandelnde Ärztin verschrieb der Klägerin ein Schlafmedikament, welches für die Dauer einer Woche einzunehmen war. Eine längere Einnahme wurde von der Ärztin nicht empfohlen, da das Schlafmedikament eine Abhängigkeit auslösen kann. Nach dem Arztbesuch meldete sich die Klägerin am gleichen Tag gegen 12:30 Uhr per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin der Beklagten und teilte dieser mit, dass sie für diese Woche krankgeschrieben sei.

Die Objektleiterin reagierte darauf noch am selben Tage mit einer Sprachnachricht über WhatsApp an die Klägerin, mit dem Inhalt, ob das ihr Ernst sei und ob sie ihr oder der Vorarbeiterin damit „eins auswischen“ wolle. Am 13.8.2024 ging das Kündigungsschreiben der Klägerin der Beklagten zu. Am 15.8.2024 bat die Klägerin um den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31.8.2024. Sie verwies darauf, dass sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne. Am 23.8.2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 15.9.2024 ende. Die Klägerin hat vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht. Ab dem 1.10.2024 trat sie eine neue Arbeitsstelle an. In der Zwischenzeit bezog sie keine Sozialversicherungsleistungen. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 12.8.2024 bis zum Beendigungszeitpunkt unter Verweis auf die zeitliche Koinzidenz von Kündigungsausspruch und Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt bis passgenau zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 24.9.2024 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Entgeltfortzahlung auf. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr außergerichtliches Begehren weiter.

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert

Das LAG: Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Behauptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken.

Handeln des Arztes und die Folgen

Erklärt ein Arzt, so das LAG, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, kann das problematisch sein. Denn fragt der Arzt nach und nimmt dann an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gilt: Seine Aussage ist in der Regel nicht geeignet, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu widerlegen.

Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folgebescheinigungen „auf Zuruf“ des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersuchung gebundenen Arztes, ohne sich den Patienten anzuschauen, liegt hierin ein grober Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL). Eine solche, regelhaft vorgenommene Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die Rede sein kann.

Das LAG hat daher die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.

Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2025

Berechnung der Verzugszinsen 06/2026

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 beträgt 1,27 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze):

Übersicht /  Basiszinssätze
ZeitraumZinssatz
01.07.2025 bis 31.12.20251,27 Prozent
01.01.2025 bis 30.06.20252,27 Prozent
01.07.2024 bis 31.12.20243,37 Prozent
01.01.2024 bis 30.06.20243,62 Prozent
01.07.2023 bis 31.12.20233,12 Prozent
01.01.2023 bis 30.06.20231,62 Prozent
01.07.2022 bis 31.12.2022-0,88 Prozent
01.01.2022 bis 30.06.2022-0,88 Prozent
01.07.2021 bis 31.12.2021-0,88 Prozent
01.01.2021 bis 30.06.2021-0,88 Prozent
01.07.2020 bis 31.12.2020-0,88 Prozent
01.01.2020 bis 30.06.2020-0,88 Prozent
01.07.2019 bis 31.12.2019-0,88 Prozent
01.01.2019 bis 30.06.2019-0,88 Prozent
01.07.2018 bis 31.12.2018-0,88 Prozent
01.01.2018 bis 30.06.2018-0,88 Prozent
01.07.2017 bis 31.12.2017-0,88 Prozent
01.01.2017 bis 30.06.2017-0,88 Prozent
01.07.2016 bis 31.12.2016-0,88 Prozent
01.01.2016 bis 30.06.2016-0,83 Prozent
01.07.2015 bis 31.12.2015-0,83 Prozent
01.01.2015 bis 30.06.2015-0,83 Prozent
01.07.2014 bis 31.12.2014-0,73 Prozent
01.01.2014 bis 30.06.2014-0,63 Prozent
01.07.2013 bis 31.12.2013-0,38 Prozent
01.01.2013 bis 30.06.2013-0,13 Prozent

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2026

Im Monat Juni 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.6.2026
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 106.2026
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.6.2026
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.6.2026
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.6.202

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.6.2026. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2026 am 26.62026.

Personenbezogene Daten: Mitarbeiterexzess: Ist der Arbeitnehmer Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung?

Verarbeitet ein Beschäftigter personenbezogene Daten bewusst und ohne dienstlichen Anlass zu eigenen Zwecken, handelt er außerhalb des Verantwortungsbereichs seines Arbeitgebers. Er wird damit selbst zum Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (hier:  Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).

Polizeibeamter fragte Daten eines Kollegen ab

Dem Polizeibeamten wurde vorgeworfen, im Jahr 2021 mittels dienstlicher Zugriffsberechtigung im polizeilichen Informationssystem „POLA“ personenbezogene Daten eines ebenfalls bei der Polizei beschäftigten Kollegen abgefragt zu haben, obwohl kein dienstlicher Anlass hierfür bestand. Das Amtsgericht (AG) Stuttgart verurteilte den Beamten wegen vorsätzlicher rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 83 Abs. 1, 2, 5 Buchst. a DS-GVO zu einer Geldbuße von 1.500 Euro. Dieser legte dagegen Rechtsbeschwerde ein.

Oberlandesgericht bestätigte Bußgeldbescheid

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Es bestätigte den Bußgeldbescheid in vollem Umfang.

Nach dem OLG sei ein Beschäftigter grundsätzlich kein Verantwortlicher, wenn er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Daten verarbeite. Dies gelte jedoch nicht, wenn ein Beschäftigter bewusst und willentlich außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeite (sog. „Mitarbeiterexzess“). In einem solchen Fall entscheide der Beschäftigte faktisch selbst über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung. Dadurch übernehme er datenschutzrechtlich Verantwortung im eigenen Namen. Diese Auslegung folge den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses. Sie schließe eine Regelungslücke, die andernfalls zu einem fehlenden Sanktionsregime für vorsätzliche Datenmissbräuche durch Beschäftigte führen würde.

Das OLG stellte weiterhin klar, dass der Verarbeitungsbegriff der DS-GVO sehr weit gefasst sei. Bereits das reine Abfragen oder Auslesen von Daten erfülle den Tatbestand der „Verarbeitung“, da Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dies ausdrücklich erfasse. Eine engere Auslegung komme insbesondere nicht zugunsten des bewusst zweckwidrig agierenden Mitarbeiters in Betracht. Dem Wortlaut der Norm sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH folgend sei das Abrufen personenbezogener Daten ohne dienstlichen Anlass als unzulässige Datenverarbeitung zu qualifizieren.Quelle — OLG Stuttgart, Urteil vom 25.2.2025, 2 Orbs 16 Ss 336/24