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Autor: Tobias Theiß

Berechnung der Verzugszinsen 10/2026

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2026 beträgt 1,52 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,52 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,52 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,52 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze):

Übersicht /  Basiszinssätze
ZeitraumZinssatz
01.01.2026 bis 30.06.20261,27 Prozent
01.07.2025 bis 31.12.20251,27 Prozent
01.01.2025 bis 30.06.20252,27 Prozent
01.07.2024 bis 31.12.20243,37 Prozent
01.01.2024 bis 30.06.20243,62 Prozent
01.07.2023 bis 31.12.20233,12 Prozent
01.01.2023 bis 30.06.20231,62 Prozent
01.07.2022 bis 31.12.2022-0,88 Prozent
01.01.2022 bis 30.06.2022-0,88 Prozent
01.07.2021 bis 31.12.2021-0,88 Prozent
01.01.2021 bis 30.06.2021-0,88 Prozent
01.07.2020 bis 31.12.2020-0,88 Prozent
01.01.2020 bis 30.06.2020-0,88 Prozent
01.07.2019 bis 31.12.2019-0,88 Prozent
01.01.2019 bis 30.06.2019-0,88 Prozent
01.07.2018 bis 31.12.2018-0,88 Prozent
01.01.2018 bis 30.06.2018-0,88 Prozent
01.07.2017 bis 31.12.2017-0,88 Prozent
01.01.2017 bis 30.06.2017-0,88 Prozent
01.07.2016 bis 31.12.2016-0,88 Prozent
01.01.2016 bis 30.06.2016-0,83 Prozent
01.07.2015 bis 31.12.2015-0,83 Prozent
01.01.2015 bis 30.06.2015-0,83 Prozent
01.07.2014 bis 31.12.2014-0,73 Prozent
01.01.2014 bis 30.06.2014-0,63 Prozent
01.07.2013 bis 31.12.2013-0,38 Prozent

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2026

Im Monat Oktober 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 12.10.2026
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 12.10.2026

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.10.2026. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2026 am 28.10.2026.

Beamtenversorgungsgesetz: Biene sticht Beamten: Wegeunfall

Eine Biene stach einen Beamten, der mit dem Fahrrad zum Dienst fuhr. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschied: Das war ein Dienstunfall.

Es war eigentlich ein schöner Sommermorgen…

Als Folge des Bienenstichs am Morgen machte der Beamte einen Dienst- bzw. Wegeunfall nach dem Beamtenversorgungsgesetz (hier: § 31 BVG) geltend. Dem gab das Verwaltungsgericht (VG) Köln auch statt. Dies bestätigte das OVG.

Körperliche Ertüchtigung kein Widerspruch zum Dienstweg

Der Dienstherr des Beamten war der Ansicht, der Tatbestand des Dienstwegs sei weggefallen, da der Beamte die 20 km lange Fahrradfahrt nutzte, um sich körperlich fit zu halten. Das sah das OVG nicht ein. Denn, indem der Beamte sein Fahrrad nutzte, seien keine Risiken entstanden, die sich nicht bei der Nutzung anderer Verkehrsmittel ergeben hätten. Im Übrigen werde Dienstunfallschutz bereits gewährt, wenn der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst habe. Der Beamte könne selbst entscheiden, wie und mit welchem Verkehrsmittel er den Weg zurücklege, solange sich dies im Rahmen des Vernünftigen bewege.

Typische „Sommergefahr“

Schließlich gehöre ein Bienenstich im Sommer zu den Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Einem fliegenden Insekt könne man als Radfahrer nicht ausweichen oder diesem durch besondere Kleidung begegnen.Quelle — OVG Münster, Beschluss vom 12.5.2026

Repressalien: Schadenersatzansprüche von Mitarbeitern wegen behaupteter Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat die Berufungen in Schadenersatzprozessen zweier Mitarbeiter gegen einen großen niedersächsischen Autobauer zurückgewiesen.

Regelverstöße gemeldet – Repressalien erlitten?

Die Kläger sind bei der Beklagten als Mitglieder des Oberen Managementkreises (OMK) beschäftigt. Sie machen geltend, auf diverse interne Meldungen über Regelverstöße sei von der Beklagten nichts unternommen worden. Stattdessen hätten sie Repressalien erlitten.

Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe gegen das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verstoßen und schulde ihnen Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klagen abgewiesen. Ein Schaden, der auf eine Repressalie im Sinne des HinSchG zurückzuführen sei, sei nicht dargelegt. Es fehle auch an einer nach dem Gesetz erforderlichen internen Mitteilung.

Landesarbeitsgericht schloss sich Arbeitsgericht an

Mit seinen Urteilen hat das LAG die Berufungen zurückgewiesen. Ein Anspruch nach dem HinSchG bestehe nicht. Die internen Mitteilungen der Kläger unterfielen nicht dem HinSchG, da sie vor dessen Inkrafttreten erfolgt seien.

Die Kläger hätten sich nicht an die internen Meldestellen gewandt, sondern im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ihre Vorgesetzten informiert. Repressalien seien nicht ausreichend dargelegt und es fehle an der Darlegung eines kausalen Schadens. Die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen lägen ebenfalls nicht vor.Quelle — LAG Niedersachsen, Urteile vom 29.5.2026

Strafvereitelung im Amt: Disziplinarrechtliche Höchststrafe für zwei Polizisten

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat mit zwei Urteilen auf die Disziplinarklage des Dienstherrn zwei Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen aus dem Beamtenverhältnis entfernt und damit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt.

Es ging um Strafvereitelung im Amt

Das Landgericht (LG) Duisburg hatte die beiden Polizeibeamten im Jahr 2023 wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach dessen Feststellungen wussten die beiden Beamten als Dienstgruppenleiter von einer durch einen nachgeordneten Beamten begangenen Körperverletzung im Amt und hatten es entgegen der gesetzlichen Verpflichtung unterlassen, die zur strafrechtlichen Verfolgung der Körperverletzung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Stattdessen wahrten sie einvernehmlich Stillschweigen. Sie nahmen hierdurch bewusst in Kauf, dass die Körperverletzung im Amt nicht verfolgt und das Opfer zu Unrecht einer Strafverfolgung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ausgesetzt wurde.

So begründet das Verwaltungsgericht seine Entscheidung

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Disziplinarkammer ausgeführt: Die Polizeibeamten haben das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren und sind im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar.

Die Strafvereitelung im Amt stellt ein schweres Dienstvergehen dar, weil die Beamten dadurch der Achtung und dem Vertrauen, die ihr Beruf erfordert, nicht gerecht geworden sind. Eine solche Straftat ist geeignet, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamtenschaft und damit in die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und auch in die rechtsstaatliche Durchführung von Strafverfahren massiv zu beeinträchtigen. Es gehört zu den originären Aufgaben von Polizeibeamten, begangene Straftaten zu verfolgen. Hiermit ist es unvereinbar, als Polizeibeamter – zumal innerdienstlich – selbst eine Straftat zu begehen. Dies wiegt besonders schwer, wenn die Straftat dazu dient, eine durch einen anderen Polizeibeamten begangene Straftat (hier eine Körperverletzung im Amt) zu verschleiern, zu decken und hierdurch die Strafverfolgung gegen diesen Polizeibeamten zu vereiteln.

Ansehen der Polizei beschädigt

Zudem haben die Beamten das Dienstvergehen unmittelbar aus der besonderen Verantwortung der ausgeübten Führungsfunktion heraus – und insofern unter Missachtung des in die Führungsfunktion gesetzten Vertrauens – begangen. Die Beamten haben durch ihr Verhalten die ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verliehenen Befugnisse missbraucht und das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erheblich beschädigt.Quelle — VG Düsseldorf, Urteile vom 11.5.2026

Besoldungsgruppe: Grenzen einer „Equal-Pay“-Klage

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat der Berufung einer Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadenersatz und Entschädigung abgewiesen.

Gab es eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts?

Die Klägerin war vom 18.9.2014 bis zum 17.9.2022 Bürgermeisterin der beklagten Gemeinde. Sie wurde zunächst aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses in die Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Nach der Hälfte der Amtszeit wurde sie in A 15 hochgestuft. Ihr Amtsvorgänger und ihr Amtsnachfolger, beides Männer, hatte der Gemeinderat jeweils von Beginn (1990/2022) in die höhere Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Die Klägerin sah hierin eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts und hat Klage auf nachträglich gleiche Besoldung und Entschädigung erhoben.

Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Gemeinde verurteilt, an die Klägerin einen Schadenersatz in Höhe der Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15 und eine Entschädigung wegen der festgestellten Diskriminierung zu zahlen. Der VGH hat der Berufung der Gemeinde hingegen stattgegeben und die Klage abgewiesen.

Das sind die Vergleichsmaßstäbe

Zur Begründung seines Urteils hat der VGH ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Die ehemalige Bürgermeisterin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Entgeltdifferenz nach Art. 157 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen enthalte. Des Weiteren habe sie keinen Anspruch auf Schadenersatz bzw. Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Amtsnachfolger keine Vergleichsperson

Der VGH ist der Auffassung, dass der 2022 zum Bürgermeister ernannte Amtsnachfolger der Klägerin nicht berücksichtigt werden könne bei der Frage, ob sie 2014 aufgrund ihres Geschlechts geringer besoldet worden bzw. benachteiligt worden sei. Zum Vergleich könnten nur gegenwärtige oder frühere, im Fall von § 15 AGG beim Fehlen einer Vergleichsperson auch hypothetische Arbeitnehmer herangezogen werden, aber keine Nachfolger.

Als einzige Vergleichsperson bleibe daher der 1990 zum Bürgermeister ernannte Amtsvorgänger der Klägerin. Insoweit fehle es aber schon an der erforderlichen Vergleichbarkeit der konkreten Tätigkeit. Auch ließen die Erwägungen, die die beklagte Gemeinde 2014 zur Einweisung der Klägerin in die niedrigere Besoldungsgruppe angestellt habe, keine Schlechterbehandlung aufgrund des Geschlechts erkennen.

Der VGH hat wegen der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Amtsnachfolgers die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.Quelle — VGH Mannheim, Urteil vom 26.3.2026

Berechnung der Verzugszinsen 09/2026

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2026 beträgt 1,52 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,52 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,52 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,52 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze):

Übersicht /  Basiszinssätze
ZeitraumZinssatz
01.01.2026 bis 30.06.20261,27 Prozent
01.07.2025 bis 31.12.20251,27 Prozent
01.01.2025 bis 30.06.20252,27 Prozent
01.07.2024 bis 31.12.20243,37 Prozent
01.01.2024 bis 30.06.20243,62 Prozent
01.07.2023 bis 31.12.20233,12 Prozent
01.01.2023 bis 30.06.20231,62 Prozent
01.07.2022 bis 31.12.2022-0,88 Prozent
01.01.2022 bis 30.06.2022-0,88 Prozent
01.07.2021 bis 31.12.2021-0,88 Prozent
01.01.2021 bis 30.06.2021-0,88 Prozent
01.07.2020 bis 31.12.2020-0,88 Prozent
01.01.2020 bis 30.06.2020-0,88 Prozent
01.07.2019 bis 31.12.2019-0,88 Prozent
01.01.2019 bis 30.06.2019-0,88 Prozent
01.07.2018 bis 31.12.2018-0,88 Prozent
01.01.2018 bis 30.06.2018-0,88 Prozent
01.07.2017 bis 31.12.2017-0,88 Prozent
01.01.2017 bis 30.06.2017-0,88 Prozent
01.07.2016 bis 31.12.2016-0,88 Prozent
01.01.2016 bis 30.06.2016-0,83 Prozent
01.07.2015 bis 31.12.2015-0,83 Prozent
01.01.2015 bis 30.06.2015-0,83 Prozent
01.07.2014 bis 31.12.2014-0,73 Prozent
01.01.2014 bis 30.06.2014-0,63 Prozent
01.07.2013 bis 31.12.2013-0,38 Prozent

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2026

Im Monat September 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.9.2026
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.9.2026
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.9.2026
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.9.2026
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.9.2026

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.9.2026. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2026 am 28.9.2026.

Minijobs: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann widerrufen werden

Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlen sie keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher galt diese Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte nicht widerrufen werden. Doch das hat sich mit Wirkung ab dem 1.7.2026 geändert, sodass Minijobber zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren können. Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können ihre Entscheidung nun einmalig rückgängig machen.

Hintergrund

Minijobber sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig und zahlen von ihrem Verdienst somit einen Eigenanteil.

Eigenanteil

Im gewerblichen Bereich liegt dieser bei 3,6 %. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 EUR entspricht dies 21,71 EUR.

Im Privathaushalt ist der Eigenanteil mit 13,6 % höher.

Beachten Sie — Weitere Informationen zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erhalten Sie unter www.iww.de/s15871.Quelle — Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 3.6.2026

Vergütungsabsenkung: (Keine) Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds im Bewerbungsverfahren

Bewirbt sich ein Betriebsratsmitglied auf eine freie Stelle, liegt in der Berücksichtigung seiner durch die und während der Amtstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen bei der Beurteilung seiner Eignung hierfür keine unzulässige Begünstigung, soweit dieser Befähigungszuwachs für die Stelle karriere- und vergütungsrelevant ist. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Es wurde über die Höhe der Vergütung gestritten

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers als freigestelltes Betriebsratsmitglied. Der Arbeitnehmer war beim Arbeitgeber tarifgebunden beschäftigt, wurde dann in den Betriebsrat gewählt und später als stellvertretender Vorsitzender vollständig freigestellt. Während dieser Zeit wurde er in höhere Entgeltgruppen eingruppiert und erhielt Zulagen nebst Jahresprämie und Dienstwagen, sodass seine Vergütung in etwa der eines Abteilungsleiters entsprach.

Vergütung gekürzt und Dienstwagen entzogen

Nachdem der Arbeitgeber im Jahr 2020 die Vergütung der Betriebsratsmitglieder erneut überprüft hatte, reduzierte er das Entgelt des Arbeitnehmers und entzog ihm den Dienstwagen. Anschließend ist der Arbeitnehmer auf entsprechende interne Bewerbungen befördert worden, woraufhin seine Vergütung wieder anstieg, jedoch nicht mehr das vorherige Niveau erreichte.

Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer die Differenzbeträge zwischen der von ihm bezogenen Vergütung und dem vorherigen höheren Entgelt geltend. Er ist der Ansicht, die abgesenkte Vergütung benachteilige ihn unzulässig. Er habe Anspruch auf das Entgelt entsprechend einem Abteilungsleiter. Im Jahr 2009 habe er sich erfolgreich auf die Stelle als Dispositionsleiter beworben, worauf er seinen Anspruch primär stütze. Seine Qualifikationen gründeten sich in seiner intensiven Befassung mit Fragen der Personaleinsatzplanung, personellen Mitbestimmung und Personalplanung u. a. als Mitglied des Betriebsrats.

Der Arbeitgeber meint, die in den Arbeitsverträgen angeführte Tätigkeit sei zutreffend. Das gezahlte erhöhte Entgelt sei weder von einer tatsächlichen Beförderungsentscheidung getragen gewesen noch durch eine betriebsübliche Entwicklung gerechtfertigt. Er habe bereits nicht die Anforderungen für eine Tätigkeit in der Personaldisposition erfüllt. Dementsprechend fehlten ihm erst recht die für eine Tätigkeit als Dispositionsleiter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte die Klage abgewiesen.

So entschied das Bundesarbeitsgericht

Die Revision vor dem BAG war erfolgreich. Der Arbeitsnehmer habe seine Zahlungsbegehren einerseits auf einen Lebenssachverhalt der (fiktiven) Beförderung gestützt. Andererseits habe er auf die Arbeitsverträge und die Behauptung einer anderen als der dort ausgewiesenen Tätigkeit abgehoben und sich damit eines „rein“ vertraglichen Anspruchs berühmt. Weiter habe er auf die betriebsübliche Entwicklung der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer verwiesen. Diese vorgegebene Reihenfolge der verfolgten Ansprüche habe das LAG nicht beachtet. Es habe damit gegen den sog. Antragsgrundsatz verstoßen.

Die Betriebsratsmitglieder dürften wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gelte auch für die berufliche Entwicklung. Aus dem Betriebsverfassungsgesetz (hier: § 78 S. 2 BetrVG) könne sich i. V. m. dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 611a Abs. 2 BGB) ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstelle.

Verteilung der Beweislast

Das BAG: Das LAG werde beachten müssen, dass dafür das Betriebsratsmitglied die Darlegungs- und Beweislast trage. Das Gericht müsse zu der Überzeugung gelangen, dass dem Betriebsratsmitglied ohne das Betriebsratsamt die höherwertige Tätigkeit tatsächlich übertragen worden wäre. Hierzu könne das Betriebsratsmitglied vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben sei. Der Arbeitgeber habe dem substanziiert entgegenzutreten.

Das LAG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen bei der Beurteilung seiner Eignung für die behauptete Stelle nicht berücksichtigt werden dürften. Ein Betriebsratsmitglied könne gerade während seiner Amtstätigkeit als Betriebsratsmitglied beförderungsrelevante Fähigkeiten, Kenntnisse oder Qualifikationen erwerben. Ein mit dem Ehrenamt einhergehender Erwerb von zusätzlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Qualifikationen sei nicht mit dem Ehrenamt und dessen Ausübung gleichzusetzen, denn diese bleiben dem Arbeitnehmer auch nach Amtsende erhalten.Quelle — BAG, Urteil vom 13.8.2025

Bundesarbeitsgericht: Wirksamkeit einer Freistellungsklausel

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 307 Abs. 1 S. 1 BGB) benachteiligt. So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG).

AGB: Bei Kündigung automatische Freistellung möglich

Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei der Beklagten tätig. Diese stellte ihm einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Die Nutzung konnte widerrufen werden, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird. § 20 des formularmäßigen Arbeitsvertrags der Parteien sieht vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen. Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.11.2024 gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Dem kam der Kläger nach.

Das verlangte der Kläger

Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt noch Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 i. H. v. monatlich 510 Euro brutto verlangt. Er hat u. a. geltend gemacht, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat das Urteil geändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.

So sieht es das Bundesarbeitsgericht

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Zwar hat das LAG zutreffend angenommen, die Beklagte habe den Kläger nicht auf der Grundlage der Freistellungsklausel in seinem Formulararbeitsvertrag von der Arbeitsleistung freistellen können. Die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegende AGB ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das – grundrechtlich geschützte – Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.

Landesarbeitsgericht muss prüfen

Das LAG hat aber nach Auffassung des BAG nicht rechtsfehlerfrei geprüft, ob – ungeachtet der vertraglichen Klausel – die Beklagte deshalb befugt war, den Kläger nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden. Da das LAG keine für diese Prüfung ausreichenden Feststellungen getroffen hat, hat das BAG die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Quelle — BAG, Urteil vom 25.3.2026

Elternzeit in mehreren Abschnitten: Kündigungsschutz beginnt vor jedem Abschnitt neu

Teilt ein Arbeitnehmer seine Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte auf, greift der besondere Kündigungsschutz des § 18 BEEG vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut ein. Das gilt auch dann, wenn sämtliche Elternzeitabschnitte bereits mit einem einzigen Schreiben verlangt worden sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Vier Elternzeitabschnitte in einem Schreiben beantragt

Der Kläger war seit dem 1. Juli 2024 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 verlangte er Elternzeit für insgesamt vier verschiedene Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027.

Für den zweiten Elternzeitabschnitt vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 beantragte er zugleich eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit.

Die Arbeitgeberin bewilligte die beantragte Elternzeit und stimmte auch der Teilzeittätigkeit zu. Gleichwohl kündigte sie nach Anhörung des Personalrats mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Arbeitnehmer nicht in Elternzeit.

Eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde für die Kündigung lag nicht vor.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er berief sich darauf, dass für die ab dem 11. November 2024 beantragte Elternzeit bereits der vorwirkende besondere Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG bestanden habe.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben ihm Recht.

So entschied das Bundesarbeitsgericht

Auch die Revision der Arbeitgeberin blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des BAG war die Kündigung gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG unwirksam.

Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt bei einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes grundsätzlich mit dem Verlangen der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.

Wird die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt, entsteht diese Vorwirkung nach Auffassung des BAG vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut.

Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die verschiedenen Elternzeitabschnitte nicht jeweils gesondert beantragt, sondern, wie im entschiedenen Fall, bereits in einem einzigen Schreiben mehrere Zeiträume verbindlich festlegt.

Das BAG stützt sich dabei insbesondere auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung. § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG ermöglicht ausdrücklich eine Verteilung der Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte. Dementsprechend muss auch der in § 18 BEEG geregelte Schutz vor einer Kündigung jeweils im Vorfeld dieser einzelnen Abschnitte eingreifen.

Andernfalls könnte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor Beginn eines späteren Elternzeitabschnitts kündigen und damit den gesetzlichen Kündigungsschutz während der Elternzeit faktisch leerlaufen lassen.

Quelle | BAG, Urteil vom 18.06.2026 – 2 AZR 213/25