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Autor: Tobias Theiß

Berechnung der Verzugszinsen 07/2026

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 beträgt 1,27 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze):

Übersicht /  Basiszinssätze
ZeitraumZinssatz
01.07.2025 bis 31.12.20251,27 Prozent
01.01.2025 bis 30.06.20252,27 Prozent
01.07.2024 bis 31.12.20243,37 Prozent
01.01.2024 bis 30.06.20243,62 Prozent
01.07.2023 bis 31.12.20233,12 Prozent
01.01.2023 bis 30.06.20231,62 Prozent
01.07.2022 bis 31.12.2022-0,88 Prozent
01.01.2022 bis 30.06.2022-0,88 Prozent
01.07.2021 bis 31.12.2021-0,88 Prozent
01.01.2021 bis 30.06.2021-0,88 Prozent
01.07.2020 bis 31.12.2020-0,88 Prozent
01.01.2020 bis 30.06.2020-0,88 Prozent
01.07.2019 bis 31.12.2019-0,88 Prozent
01.01.2019 bis 30.06.2019-0,88 Prozent
01.07.2018 bis 31.12.2018-0,88 Prozent
01.01.2018 bis 30.06.2018-0,88 Prozent
01.07.2017 bis 31.12.2017-0,88 Prozent
01.01.2017 bis 30.06.2017-0,88 Prozent
01.07.2016 bis 31.12.2016-0,88 Prozent
01.01.2016 bis 30.06.2016-0,83 Prozent
01.07.2015 bis 31.12.2015-0,83 Prozent
01.01.2015 bis 30.06.2015-0,83 Prozent
01.07.2014 bis 31.12.2014-0,73 Prozent
01.01.2014 bis 30.06.2014-0,63 Prozent
01.07.2013 bis 31.12.2013-0,38 Prozent
01.01.2013 bis 30.06.2013-0,13 Prozent

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2026

Im Monat Juli 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.7.2026
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.7.2026

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.7.2026. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2026 am 29.7.2026.

Bewerbungsverfahren: Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch?

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Bewerberin trägt in der Öffentlichkeit ausnahmslos Kopftuch

Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.

Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (hier: § 15 Abs. 2 AGG).

Ablehnung wegen Kopftuch oder Lücken im Lebenslauf?

Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.500 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim BAG keinen Erfolg.

So entschied das Bundesarbeitsgericht

Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien i. S. v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.

Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.Quelle — BAG, Urteil vom 29.1.2026

Schwangerschaftsabbrüche: Arbeitgeberseitige Weisungen an den Chefarzt

Der Kläger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen gewendet. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm war teilweise erfolgreich.

Klinik in kirchlicher Trägerschaft untersagte Schwangerschaftsabbrüche

Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. Dem Kläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses erteilt. Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1.2.2025 und das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 Prozent in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.

Schwangerschaftsabbrüche per Dienstanweisung untersagt

Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Arbeitgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1.2.2025 in Kraft. Außerdem konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1.2.2025 so, dass Schwangerschaftsabbrüche davon nicht umfasst sind.

Das ArbG hat beide Weisungen für rechtmäßig erachtet und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich die Berufung des Klägers gerichtet.

So sah es das Landesarbeitsgericht

Die Berufung des Klägers vor dem LAG hatte teilweise Erfolg. Danach ist die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.

Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen, als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht. Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.2.2026

Eigenkündigung: Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in einem Fall entschieden, in dem eine Arbeitnehmerin am selben Tag arbeitsunfähig geschrieben wurde und eine Eigenkündigung ausgesprochen hatte. Es hat die Rechte der Arbeitgeber gestärkt.

Das war geschehen

Die Parteien stritten über die Frage, ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Die Klägerin war bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Die Klägerin meldete sich am 12.8.2024 per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin arbeitsunfähig und kündigte an, sich nach ihrem Arztbesuch wieder zu melden. Der Ärztin berichtete die Klägerin von Schlafproblemen, Erschöpfung, Ängsten, Grübeln und Zittern am ganzen Körper aufgrund einer Überlastung am Arbeitsplatz. Die Klägerin erhielt sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.8.2024 für den Zeitraum bis zum 18.8.2024 mit der Diagnose Neurasthenie (ICD Code F48.0). Die behandelnde Ärztin verschrieb der Klägerin ein Schlafmedikament, welches für die Dauer einer Woche einzunehmen war. Eine längere Einnahme wurde von der Ärztin nicht empfohlen, da das Schlafmedikament eine Abhängigkeit auslösen kann. Nach dem Arztbesuch meldete sich die Klägerin am gleichen Tag gegen 12:30 Uhr per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin der Beklagten und teilte dieser mit, dass sie für diese Woche krankgeschrieben sei.

Die Objektleiterin reagierte darauf noch am selben Tage mit einer Sprachnachricht über WhatsApp an die Klägerin, mit dem Inhalt, ob das ihr Ernst sei und ob sie ihr oder der Vorarbeiterin damit „eins auswischen“ wolle. Am 13.8.2024 ging das Kündigungsschreiben der Klägerin der Beklagten zu. Am 15.8.2024 bat die Klägerin um den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31.8.2024. Sie verwies darauf, dass sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne. Am 23.8.2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 15.9.2024 ende. Die Klägerin hat vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht. Ab dem 1.10.2024 trat sie eine neue Arbeitsstelle an. In der Zwischenzeit bezog sie keine Sozialversicherungsleistungen. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 12.8.2024 bis zum Beendigungszeitpunkt unter Verweis auf die zeitliche Koinzidenz von Kündigungsausspruch und Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt bis passgenau zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 24.9.2024 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Entgeltfortzahlung auf. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr außergerichtliches Begehren weiter.

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert

Das LAG: Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Behauptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken.

Handeln des Arztes und die Folgen

Erklärt ein Arzt, so das LAG, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, kann das problematisch sein. Denn fragt der Arzt nach und nimmt dann an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gilt: Seine Aussage ist in der Regel nicht geeignet, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu widerlegen.

Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folgebescheinigungen „auf Zuruf“ des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersuchung gebundenen Arztes, ohne sich den Patienten anzuschauen, liegt hierin ein grober Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL). Eine solche, regelhaft vorgenommene Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die Rede sein kann.

Das LAG hat daher die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.

Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2025

Berechnung der Verzugszinsen 06/2026

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 beträgt 1,27 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze):

Übersicht /  Basiszinssätze
ZeitraumZinssatz
01.07.2025 bis 31.12.20251,27 Prozent
01.01.2025 bis 30.06.20252,27 Prozent
01.07.2024 bis 31.12.20243,37 Prozent
01.01.2024 bis 30.06.20243,62 Prozent
01.07.2023 bis 31.12.20233,12 Prozent
01.01.2023 bis 30.06.20231,62 Prozent
01.07.2022 bis 31.12.2022-0,88 Prozent
01.01.2022 bis 30.06.2022-0,88 Prozent
01.07.2021 bis 31.12.2021-0,88 Prozent
01.01.2021 bis 30.06.2021-0,88 Prozent
01.07.2020 bis 31.12.2020-0,88 Prozent
01.01.2020 bis 30.06.2020-0,88 Prozent
01.07.2019 bis 31.12.2019-0,88 Prozent
01.01.2019 bis 30.06.2019-0,88 Prozent
01.07.2018 bis 31.12.2018-0,88 Prozent
01.01.2018 bis 30.06.2018-0,88 Prozent
01.07.2017 bis 31.12.2017-0,88 Prozent
01.01.2017 bis 30.06.2017-0,88 Prozent
01.07.2016 bis 31.12.2016-0,88 Prozent
01.01.2016 bis 30.06.2016-0,83 Prozent
01.07.2015 bis 31.12.2015-0,83 Prozent
01.01.2015 bis 30.06.2015-0,83 Prozent
01.07.2014 bis 31.12.2014-0,73 Prozent
01.01.2014 bis 30.06.2014-0,63 Prozent
01.07.2013 bis 31.12.2013-0,38 Prozent
01.01.2013 bis 30.06.2013-0,13 Prozent

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2026

Im Monat Juni 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.6.2026
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 106.2026
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.6.2026
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.6.2026
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.6.202

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.6.2026. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2026 am 26.62026.

Personenbezogene Daten: Mitarbeiterexzess: Ist der Arbeitnehmer Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung?

Verarbeitet ein Beschäftigter personenbezogene Daten bewusst und ohne dienstlichen Anlass zu eigenen Zwecken, handelt er außerhalb des Verantwortungsbereichs seines Arbeitgebers. Er wird damit selbst zum Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (hier:  Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).

Polizeibeamter fragte Daten eines Kollegen ab

Dem Polizeibeamten wurde vorgeworfen, im Jahr 2021 mittels dienstlicher Zugriffsberechtigung im polizeilichen Informationssystem „POLA“ personenbezogene Daten eines ebenfalls bei der Polizei beschäftigten Kollegen abgefragt zu haben, obwohl kein dienstlicher Anlass hierfür bestand. Das Amtsgericht (AG) Stuttgart verurteilte den Beamten wegen vorsätzlicher rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 83 Abs. 1, 2, 5 Buchst. a DS-GVO zu einer Geldbuße von 1.500 Euro. Dieser legte dagegen Rechtsbeschwerde ein.

Oberlandesgericht bestätigte Bußgeldbescheid

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Es bestätigte den Bußgeldbescheid in vollem Umfang.

Nach dem OLG sei ein Beschäftigter grundsätzlich kein Verantwortlicher, wenn er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Daten verarbeite. Dies gelte jedoch nicht, wenn ein Beschäftigter bewusst und willentlich außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeite (sog. „Mitarbeiterexzess“). In einem solchen Fall entscheide der Beschäftigte faktisch selbst über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung. Dadurch übernehme er datenschutzrechtlich Verantwortung im eigenen Namen. Diese Auslegung folge den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses. Sie schließe eine Regelungslücke, die andernfalls zu einem fehlenden Sanktionsregime für vorsätzliche Datenmissbräuche durch Beschäftigte führen würde.

Das OLG stellte weiterhin klar, dass der Verarbeitungsbegriff der DS-GVO sehr weit gefasst sei. Bereits das reine Abfragen oder Auslesen von Daten erfülle den Tatbestand der „Verarbeitung“, da Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dies ausdrücklich erfasse. Eine engere Auslegung komme insbesondere nicht zugunsten des bewusst zweckwidrig agierenden Mitarbeiters in Betracht. Dem Wortlaut der Norm sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH folgend sei das Abrufen personenbezogener Daten ohne dienstlichen Anlass als unzulässige Datenverarbeitung zu qualifizieren.Quelle — OLG Stuttgart, Urteil vom 25.2.2025, 2 Orbs 16 Ss 336/24

Umsetzung: Abberufung und Einsatz einer Gleichstellungsbeauftragten auf einer geringwertigeren Stelle rechtswidrig

Eine Frau wehrt sich gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Sie hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg.

Das war geschehen

Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte der beklagten Stadt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser als Gleichstellungsbeauftragte bestellt und auf die diesbezüglich geschaffene Stelle im gehobenen Dienst umgesetzt. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah. Seit Januar 2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“, die laut Organisationsverfügung der Stadt der Gleichstellungsbeauftragten zu übertragen ist. Als Leiterin der Stabsstelle war sie auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unterstellt.

Mit neuer Bürgermeisterin „lief es nicht gut“

Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Das Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin gestaltete sich schwierig. Hintergrund waren u.a. Differenzen betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Zugleich berief sie diese als Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerin dauerhaft als Springerin im Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes ein. Der im September 2025 neu ins Amt gewählte Bürgermeister hielt an diesen Maßnahmen fest.

Voraussetzungen für Entziehung des Amtes nicht klar geregelt

Das LAG: Weder § 5 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) noch das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) regeln, unter welchen Voraussetzungen die Stadt der Klägerin das Amt der Gleichstellungsbeauftragten entziehen kann. Entscheidet sich die Stadt – wie hier – dafür, der Klägerin dieses Amt nicht nur als Zusatzaufgabe zu übertragen, sondern schafft eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Klägerin versetzt und regelt die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen.

Leitungsstelle war mit dem Amt verknüpft

Kommt dann noch hinzu, dass die Stadt die Leitung der Stabsstelle Gleichstellung mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten derart verknüpft, dass die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte automatisch den Verlust der Stabsstelle zur Folge hat, stellen die Abberufung einerseits und die Neuzuweisung einer Tätigkeit im Bereich des Sozialen Dienstes andererseits eine einheitliche, nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu überprüfende Maßnahme dar.

Diese Maßnahme ist unwirksam, weil es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Allgemeinen Dienstes unstreitig um eine geringerwertige Tätigkeit handelt. Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit mittels Direktionsrechts ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen rechtswidrig. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch diese Sichtweise entgegen der Auffassung der Stadt nicht verletzt. Ihr ist es vielmehr im Rahmen dieses Selbstverwaltungsrechts selbst überlassen, auf welchem Weg sie die Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Wählt sie dafür einen arbeitsrechtlichen Weg, verwirklicht sie so ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und ist an diese Entscheidung für die Abberufung aus diesem Amt gebunden.

Gleichstellungsbeauftragte „siegte“ rechtlich

Das LAG hat die Stadt verurteilt, die Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung und als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen.Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2026

Berufskrankheit: Chronisches Erschöpfungssyndrom als Folge einer Virusinfektion: Unfallversicherung muss Rente zahlen

Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt – hier an einer Infektion mit Ringelröteln – und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.

Erzieherin erkrankte an Ringelröteln

Die im Jahr 1969 geborene Klägerin war als Erzieherin in einer Grundschule im östlichen Berliner Umland tätig. Dort erkrankten im Januar 2012 sechs Kinder an Ringelröteln. Kurz darauf musste sich die Erzieherin unter anderem wegen Schwellungen und Schmerzen an ihren Gelenken in stationäre ärztliche Behandlung begeben. Labordiagnostisch konnte ein Parvovirus B19 gesichert werden, der als Auslöser der sog. Ringelröteln gilt. Im Jahr 2014 erkannte die Berufsgenossenschaft die von der Erzieherin durchgemachte Infektion im Grundsatz als Berufskrankheit Nr. 3101 an. Zugleich lehnte sie es allerdings ab, eine starke körperliche und geistige Erschöpfung, unter der die Klägerin nach der Infektion litt, auf die Ringelröteln zurückzuführen und zu entschädigen.

Sozialgericht verurteile Berufsgenossenschaft

Die Erzieherin klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder. Dieses stellte nicht nur das CFS als Folge der Berufskrankheit fest, sondern verurteilte die Berufsgenossenschaft unter anderem auch, eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zeitlich gestaffelt 60 bzw. 80 Prozent zu zahlen. Hiergegen legte wiederum die Berufsgenossenschaft Berufung vor dem LSG ein.

Landessozialgericht bestätigte Urteil zwar, setzte Rente aber herab

Das LSG hat die Feststellung des CFS als Folge der Virusinfektion zwar bestätigt, die Höhe der der Klägerin zu zahlenden Rente aber auf 40 Prozent herabgesetzt. Mehrere im Verlauf des Verfahrens eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten hätten den nicht bloß zeitlichen Zusammenhang zwischen der Infektion mit Ringelröteln und der Entwicklung eines CFS bei der Klägerin überzeugend dargelegt. Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe der MdE bestünden beim CFS indes keine qualifizierten unfallmedizinischen Erfahrungssätze. Berücksichtigung finden könne hier die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, nach der eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik generell mit einer MdE von 30 Prozent zu bewerten sei. Treten weitere Symptome hinzu, könne dieser Wert erhöht werden.

In Anbetracht der bei der Klägerin virusbedingt bestehenden chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen sei es hier gerechtfertigt, der Rente eine MdE von insgesamt 40 Prozent zugrunde zu legen.Quelle — LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025

Bundesarbeitsgericht: Kein Inflationsausgleich während ruhender Elternzeit

Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben während einer ruhenden Elternzeit ohne Entgeltanspruch grundsätzlich keinen Anspruch auf den tariflichen Inflationsausgleich. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Etwas anderes kann aber für einen Bezugsmonat gelten, in dem während der Elternzeit wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird.

Das war geschehen

Die Klägerin war bei einer Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVöD Anwendung. Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sah im Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung von 1.240,00 Euro sowie monatliche Sonderzahlungen von jeweils 220,00 Euro vor. Voraussetzung war jeweils, dass im maßgeblichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestand und zumindest an einem Tag ein Anspruch auf Entgelt oder eine gleichgestellte Entgeltersatzleistung bestand.

Die Klägerin befand sich seit August 2022 in Elternzeit. Eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nahm sie erst ab dem 14. Dezember 2023 auf. Für die Zeit davor verlangte sie dennoch den Inflationsausgleich. Außerdem machte sie geltend, der Ausschluss von Beschäftigten in Elternzeit benachteilige vor allem Frauen und sei deshalb diskriminierend.

Bundesarbeitsgericht: Elternzeit ohne Entgeltanspruch reicht nicht aus

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin nur teilweise Recht. Für die einmalige Sonderzahlung im Juni 2023 und die monatlichen Zahlungen von Juli bis November 2023 bestand kein Anspruch. In dieser Zeit ruhte das Arbeitsverhältnis wegen der Elternzeit. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Entgelt und erfüllte damit die tariflichen Voraussetzungen nicht.

Eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts sah das BAG darin nicht. Die tarifliche Regelung knüpfe nicht an das Geschlecht oder unmittelbar an die Elternzeit an, sondern an den fehlenden Entgeltanspruch. Davon könnten auch andere Beschäftigte in ruhenden Arbeitsverhältnissen betroffen sein. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz lag nach Auffassung des BAG nicht vor. Die Tarifvertragsparteien durften den Inflationsausgleich an ein aktives Arbeitsverhältnis mit Entgeltanspruch oder gleichgestellten Leistungen anknüpfen.

Teilzeit während Elternzeit

Für Januar und Februar 2024 erhielt die Klägerin den Inflationsausgleich nur anteilig entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung. Das war nach Auffassung des BAG zulässig.

Für Dezember 2023 stand ihr dagegen der volle monatliche Inflationsausgleich in Höhe von 220,00 Euro zu. Denn sie nahm ab dem 14. Dezember 2023 eine Teilzeitbeschäftigung auf und hatte damit im Bezugsmonat zumindest an einem Tag einen Entgeltanspruch. Für die Höhe der Zahlung kam es auf die Verhältnisse am 1. Dezember 2023 an. Zu diesem Zeitpunkt ruhte das Arbeitsverhältnis zwar wegen der Elternzeit. Die ursprünglich vereinbarte Vollzeitbeschäftigung war dadurch aber nicht aufgehoben. Deshalb war für Dezember noch der volle Betrag geschuldet.

Quelle | BAG, Urteil vom 28.01.2026 – 10 AZR 261/24

Bundesarbeitsgericht: Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam

Eine formularmäßige Klausel im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitgeber erlaubt, den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung einseitig freizustellen, ist unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Das war geschehen

Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei der Beklagten beschäftigt. Ihm war ein auch privat nutzbarer Dienstwagen überlassen worden. Nach dem Arbeitsvertrag konnte die Nutzung des Fahrzeugs widerrufen werden, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird.

Der formularmäßige Arbeitsvertrag sah außerdem vor, dass der Arbeitgeber berechtigt sein sollte, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen.

Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis selbst fristgemäß zum 30. November 2024 gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei und verlangte die Rückgabe des Dienstwagens. Der Kläger kam dem nach und verlangte später für die Monate August bis November 2024 Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von monatlich 510,00 Euro brutto. Er machte unter anderem geltend, die Freistellung sei zu Unrecht erfolgt, weil die arbeitsvertragliche Klausel unwirksam sei.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage insoweit noch abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte dagegen zur Zahlung.

Bundesarbeitsgericht: Klausel benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG teilweise Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zwar, dass die Beklagte den Kläger nicht auf Grundlage der Freistellungsklausel im Formulararbeitsvertrag von der Arbeitsleistung freistellen konnte.

Nach Auffassung des BAG unterliegt eine solche Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, weil sie ihm die Möglichkeit nehme, ein im Einzelfall bestehendes besonderes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen. Das grundrechtlich geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiege grundsätzlich das Interesse des Arbeitgebers an einer einseitigen Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

BAG: Weitere Prüfung durch das Landesarbeitsgericht erforderlich

Trotz der Unwirksamkeit der Vertragsklausel war der Rechtsstreit noch nicht beendet. Das BAG beanstandete, dass das Landesarbeitsgericht nicht ausreichend geprüft hatte, ob die Beklagte den Kläger unabhängig von der unwirksamen Klausel aus anderen Gründen wirksam freistellen durfte, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden.

Da hierzu ausreichende Feststellungen fehlten, verwies das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück.
Quelle | BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25