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Autor: Tobias Theiß

Tarifvertrag: Kein Anspruch des Fahrers eines Landesministers auf Tagegeld

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat die Berufung in einem Verfahren eines Fahrers gegen das Land Niedersachsen zurückgewiesen.

Kläger fuhr den Minister persönlich

Der Kläger war persönlicher Fahrer eines Landesministers. Er macht Ansprüche auf Tagegeld (pauschalierter Aufwendungsersatz) für seine Fahrtätigkeit geltend und stützt sich auf einen Tarifvertrag (hier: TV-L), der bezüglich des Tagegeldes auf die für Beamten geltenden Vorschriften verweist. Er stützt sich dabei auch auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil andere Fahrer dieses Tagegeld bekämen.

Keine Dienstreise

Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Eine Dienstreise liege nicht vor, wenn die Fahrertätigkeit die Haupttätigkeit darstelle.

Die Berufungskammer hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) bestätigt. Ein Anspruch des Fahrers ergebe sich nicht aus den tariflichen Regelungen. Dienstreisen lägen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz lägen auch dann nicht vor, wenn das beklagte Land anderen Fahrern Tagegeld zahlen sollte. Das beklagte Land habe lediglich die Normen des Tarifvertrags angewandt. Aus einer ggf. falschen Anwendung tariflicher Regelungen gegenüber anderen Arbeitnehmern könne der Kläger keinen Anspruch ableiten.Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2025

Altersdiskriminierung: Schiedsrichter vor dem Arbeitsgericht

Macht ein Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch nach dem AGG geltend, ist dieser Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden.

Darum ging es

Die Parteien stritten in dem Verfahren über das Vorliegen einer Altersdiskriminierung und damit einhergehender Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche des Schiedsrichters. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. verwiesen. Das wollte der Schiedsrichter nicht akzeptieren.

So entschied das Landesarbeitsgericht

Seine Beschwerde sei begründet, so das LAG. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Der Rechtsstreit betrifft eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass Schiedsrichter in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie könnten ihre Einsätze nicht unbegründet absagen, ihre Einteilung könne jedoch seitens des DFB ohne Begründung unterlassen werden. Das spräche für eine persönliche Abhängigkeit vom DFB.Quelle — LAG Köln, Urteil vom 16.6.2025

Kündigungsschutzgesetz: Kein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Wartezeit von sechs Monaten greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des o. g. Kündigungsschutzes informiert.

Das war geschehen

Der Kläger war seit 7.3.2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 13.3.2024 ließ der Kläger bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Abs. 3b KSchG“ darüber beglaubigen, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt. Am 20.3.2024 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gründung beabsichtigt und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten.

Mit Schreiben vom 21.3.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.3.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl und auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl. Die Beklagte machte geltend, § 15 Abs. 3b KSchG sei nicht auf Kündigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG anwendbar, was sich schon daraus ergebe, dass nach dem Wortlaut nur Kündigungen erfasst seien, die aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ ausgesprochen werden. Die Probezeitkündigung sei ausgesprochen worden, weil der Kläger nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei.

Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklage statt

Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Klägers als sog. „Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl stattgegeben, mit der Begründung, die beiden in der o. g. Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor.

Landesarbeitsgericht widerspricht Arbeitsgericht

Das LAG hat die Entscheidung geändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Begründung: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG findet während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt.

Darüber hinaus sei das Recht des Klägers, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG zu berufen, verwirkt, da er die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert hat.Quelle — LAG München, Urteil vom 20.8.2025

Beleidigungen: Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt Kündigung nicht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Kündigung kann nicht durch eine vulgäre Kritik an einer Schichtführung begründet werden.

Arbeitnehmer erhielt zwei Abmahnungen

Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 9.4.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben.

Differenzen auch mit neuer Vorgesetzten

Am 24.8.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“.

Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2024.

Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht

Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem LAG Erfolg. Es hat über das Geschehen vom 24.8.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung der Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Schichtleiters, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte.

Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2025

Befristeter Arbeitsvertrag: Viermonatige Probezeit kann zulässig sein

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es bei befristeten Arbeitsverträgen keinen festen Richtwert für die Dauer der Probezeit gibt. Ob eine Probezeit angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls – insbesondere nach der Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit. Im entschiedenen Fall war eine viermonatige Probezeit bei einem auf ein Jahr befristeten Vertrag wirksam.

Der Ausgangsfall

Die Klägerin war seit August 2022 auf Grundlage eines auf zwölf Monate befristeten Arbeitsvertrags als Customer-Service-Mitarbeiterin beschäftigt. Der Vertrag sah eine Probezeit von vier Monaten vor, während derer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden konnte.

Noch innerhalb dieser Probezeit kündigte die Arbeitgeberin ordentlich zum nächstzulässigen Termin.

Die Argumentation der Arbeitnehmerin

Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam. Sie machte geltend, die vereinbarte Probezeit stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung. Zudem vertrat sie die Auffassung, Probezeit und gesetzliche Wartezeit müssten gleichlaufen, sodass bereits Kündigungsschutz bestehe.

Die Position der Arbeitgeberin

Die Beklagte verwies auf den umfangreichen Einarbeitungsprozess mit Schulungs- und Trainingsphasen über mehrere Wochen. Erst danach könne zuverlässig beurteilt werden, ob die Arbeitnehmerin fachlich und persönlich für die Stelle geeignet sei. Die viermonatige Probezeit sei deshalb erforderlich und angemessen.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG gab der Arbeitgeberin Recht und wies die Klage vollständig ab.

Zunächst stellte das Gericht klar, dass § 15 Abs. 3 TzBfG keinen festen Zahlenmaßstab für die zulässige Dauer einer Probezeit vorgibt. Eine schematische Betrachtung – etwa nach dem Motto „maximal ein Viertel der Vertragslaufzeit“ – ist unzulässig. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung, bei der sowohl die Länge der Befristung als auch die konkreten Anforderungen der Tätigkeit zu berücksichtigen sind.

Im konkreten Fall hielt das BAG die viermonatige Probezeit für verhältnismäßig. Ausschlaggebend war insbesondere, dass die Klägerin zunächst eine strukturierte Einarbeitung durchlaufen musste. Der Arbeitgeber durfte die Probezeit so bemessen, dass eine realistische Leistungs- und Eignungsprüfung erst nach Abschluss dieser Phase möglich war.

Wichtige Klarstellung: Probezeit ist nicht gleich Wartezeit

Das Gericht betonte außerdem, dass die vertragliche Probezeit nicht mit der gesetzlichen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes gleichzusetzen ist. Die Probezeit dient der Erprobung und kann vertraglich ausgestaltet werden. Die Wartezeit bestimmt dagegen allein, ab wann der allgemeine Kündigungsschutz greift. Eine Probezeit – gleich welcher Länge – verkürzt diese Wartezeit nicht automatisch.

Da die Probezeit wirksam vereinbart war, konnte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis innerhalb dieses Zeitraums mit der verkürzten Kündigungsfrist beenden.

Quelle | BAG, Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24

Berechnung der Verzugszinsen 01/2026

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2025 beträgt 1,27 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht /  Basiszinssätze
ZeitraumZinssatz
01.01.2025 bis 30.06.20252,27 Prozent
01.07.2024 bis 31.12.20243,37 Prozent
01.01.2024 bis 30.06.20243,62 Prozent
01.07.2023 bis 31.12.20233,12 Prozent
01.01.2023 bis 30.06.20231,62 Prozent
01.07.2022 bis 31.12.2022-0,88 Prozent
01.01.2022 bis 30.06.2022-0,88 Prozent
01.07.2021 bis 31.12.2021-0,88 Prozent
01.01.2021 bis 30.06.2021-0,88 Prozent
01.07.2020 bis 31.12.2020-0,88 Prozent
01.01.2020 bis 30.06.2020-0,88 Prozent
01.07.2019 bis 31.12.2019-0,88 Prozent
01.01.2019 bis 30.06.2019-0,88 Prozent
01.07.2018 bis 31.12.2018-0,88 Prozent
01.01.2018 bis 30.06.2018-0,88 Prozent
01.07.2017 bis 31.12.2017-0,88 Prozent
01.01.2017 bis 30.06.2017-0,88 Prozent
01.07.2016 bis 31.12.2016-0,88 Prozent
01.01.2016 bis 30.06.2016-0,83 Prozent
01.07.2015 bis 31.12.2015-0,83 Prozent
01.01.2015 bis 30.06.2015-0,83 Prozent
01.07.2014 bis 31.12.2014-0,73 Prozent
01.01.2014 bis 30.06.2014-0,63 Prozent
01.07.2013 bis 31.12.2013-0,38 Prozent
01.01.2013 bis 30.06.2013-0,13 Prozent
01.07.2012 bis 31.12.20120,12 Prozent

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 01/2026

| Im Monat Januar 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer: 12.1.2026
  • Lohnsteuer: 12.1.2026

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.1.2026. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2026 am 28.1.2026.

Fehlende Eignung: Dienstliche Bekleidungsgegenstände auf privater Feier: Entlassung einer Kommissaranwärterin

Eine Kommissaranwärterin, die bei einer privaten Feier (Mottoparty) dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt hat, darf wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden. Es hat einen Eilantrag der Anwärterin gegen ihre Entlassung abgelehnt. 

Polizeipräsidium hatte Zweifel an Eignung der Anwärterin

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass ein im Vorbereitungsdienst befindlicher Polizeibeamter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden kann, wenn berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen bzw. persönlichen Eignung für den Polizeidienst bestehen. Das Polizeipräsidium hat solche Eignungszweifel bei einer Kommissaranwärterin angenommen, die zusammen mit weiteren Kommissaranwärtern eine private Feier besucht und dabei einen zur Dienstkleidung gehörenden Pullover und eine Schutzweste, jeweils mit der Aufschrift „Polizei“, getragen hat.

Andere Gäste der Feier haben vom Auftreten der Anwärterin in ihrer Dienstkleidung Videos angefertigt. Außerdem hat diese für das Anfertigen eines videografischen Gästebuchs bei der gespielten Ergreifung eines als Drogendealer verkleideten Gastes mitgewirkt.

Verwaltungsgericht bestätigt Einschätzung der Behörde

Das Gericht hat die Einschätzung des Polizeipräsidiums bestätigt, dass dieses außerdienstliche Fehlverhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei deutlich und nachhaltig schädigt, zumal es im Zeitalter sozialer Medien ohne Weiteres über den Kreis der Gäste, die an der Feier teilgenommen haben, hinaus bekannt werden kann. Daher erweist sich die Entlassung der Anwärterin als rechtmäßig. Quelle | VG Düsseldorf, Beschluss vom 2.9.2025

Rahmenvertrag: Freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin ist kein Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe.

Land Berlin beschäftigt angestellte und freie Lehrkräfte

Das Land Berlin beschäftigt in den Musikschulen der Bezirke für den dort erteilten Musikunterricht sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen als auch freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter. Die Musikschullehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 waren unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Musikschullehrerin Ort und Termin für den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte.

Mit einem – bisher nicht bestandskräftigen – Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Im August 2024 kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.9.2024.

Das wollte die Musikschullehrerin

Die Musikschullehrerin begehrt die Feststellung, dass seit dem Jahr 1999 ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin bestehe. Anders, als im Rahmenvertrag angegeben, sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können.

Das war die Rechtsauffassung des Landes

Das Land Berlin geht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der Musikschullehrerin, wie im Rahmenvertrag vereinbart, als freie Mitarbeit ausgestaltet gewesen sei und die Musikschullehrerin im Wesentlichen frei von Weisungen selbstständig tätig gewesen sei. Der Rahmenvertrag habe entsprechend der dort ausdrücklich getroffenen Regelung gekündigt werden können.

So entschied das Arbeitsgericht

Das ArbG hat die Klage der Musikschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis feststellbar sei. Nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (hier: § 611a Abs. 1 BGB) setze ein Arbeitsverhältnis die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus.

Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei durch eine Gesamtbetrachtung der Umstände festzustellen, wobei die tatsächliche Vertragsdurchführung bei einem Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung maßgeblich sei. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung sei ein Arbeitsverhältnis nicht feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis vorliege. Anders, als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen mit konkreten Vorgaben, Reglementierungen und Kontrollen durch den Unterrichtsträger, sei die Musikschullehrerin nicht ähnlich intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden gewesen.

Örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Freiraum

Die Musikschullehrerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Sie habe zwar die Räume der Musikschule nutzen können und tatsächlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Schülerinnen oder Schüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begründung annehmen oder ablehnen können. Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Musikschullehrerin von den Aufträgen der Musikschule eingetreten sei, sei diese nicht als wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit zu beurteilen, da jederzeit auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber zulässig gewesen sei.

Auf sozialversicherungsrechtliche Einordnung kam es hier nicht an

Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Musikschullehrerin bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenständige Terminvereinbarungen mit den zu Unterrichtenden. Zu Klassenvorspielen und zu von der Musikschule angebotenen Instrumentenkarussells sei die Musikschullehrerin, anders als die angestellten Musikschullehrkräfte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern nur auf entsprechende Anträge ihrerseits. Dasselbe gelte für Fortbildungen. Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung komme es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei. Quelle | ArbG Berlin, Urteil vom 15.7.2025

Berechnung der Verzugszinsen 12.2025

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2025 beträgt 1,27 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht /  Basiszinssätze
ZeitraumZinssatz
01.01.2025 bis 30.06.20252,27 Prozent
01.07.2024 bis 31.12.20243,37 Prozent
01.01.2024 bis 30.06.20243,62 Prozent
01.07.2023 bis 31.12.20233,12 Prozent
01.01.2023 bis 30.06.20231,62 Prozent
01.07.2022 bis 31.12.2022-0,88 Prozent
01.01.2022 bis 30.06.2022-0,88 Prozent
01.07.2021 bis 31.12.2021-0,88 Prozent
01.01.2021 bis 30.06.2021-0,88 Prozent
01.07.2020 bis 31.12.2020-0,88 Prozent
01.01.2020 bis 30.06.2020-0,88 Prozent
01.07.2019 bis 31.12.2019-0,88 Prozent
01.01.2019 bis 30.06.2019-0,88 Prozent
01.07.2018 bis 31.12.2018-0,88 Prozent
01.01.2018 bis 30.06.2018-0,88 Prozent
01.07.2017 bis 31.12.2017-0,88 Prozent
01.01.2017 bis 30.06.2017-0,88 Prozent
01.07.2016 bis 31.12.2016-0,88 Prozent
01.01.2016 bis 30.06.2016-0,83 Prozent
01.07.2015 bis 31.12.2015-0,83 Prozent
01.01.2015 bis 30.06.2015-0,83 Prozent
01.07.2014 bis 31.12.2014-0,73 Prozent
01.01.2014 bis 30.06.2014-0,63 Prozent
01.07.2013 bis 31.12.2013-0,38 Prozent
01.01.2013 bis 30.06.2013-0,13 Prozent
01.07.2012 bis 31.12.20120,12 Prozent

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2025

| Im Monat Dezember 2025 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.12.2025
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.12.2025
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.12.2025
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.12.2025
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.12.2025

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.12.2025. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2025 am 29.12.2025.

Amtsärztliche Untersuchung: Täuschende Lehrerin wird nicht verbeamtet

Das Land Nordrhein-Westfalen durfte einer Lehrerin die Verbeamtung versagen, weil sie bei der erforderlichen amtsärztlichen Überprüfung über ihren Gesundheitszustand getäuscht hat. Der Versagungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf wegen berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung der Lehrerin ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. 

Lehrerin wollte Beamtin werden …

Die Klägerin war angestellte Lehrerin. Sie wollte verbeamtet werden. Im Zuge der hierfür notwendigen amtsärztlichen Untersuchung erklärte sie der zuständigen Amtsärztin, sie sei vor Kurzem zur Abklärung einer Bauchraumverhärtung operiert worden. Daraufhin forderte die Amtsärztin von der Klägerin weitere Unterlagen und wies sie darauf hin, sie könne ihre Erklärung über die Schweigepflichtentbindung auch widerrufen.

… verschwieg aber eine Operation

Dies tat die Lehrerin, vereinbarte aber sogleich einen neuen Termin bei demselben Gesundheitsamt für eine neue amtsärztliche Untersuchung. Diese fand bei einer anderen Amtsärztin statt. Ihr verschwieg die Klägerin die Operation sowie die Verhärtung, sodass die Amtsärztin ihr die für die Verbeamtung notwendige gesundheitliche Eignung attestieren wollte.

Täuschung fiel auf

Bevor es zur Verbeamtung kam, fiel die doppelte Untersuchung auf. Die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf lehnte die Bewerbung der Klägerin unter Verweis auf ihre mangelnde charakterliche Eignung als Lehrerin ab.

Verhalten mit dem Leitbild einer Lehrerin nicht zu vereinbaren

Die Ablehnung erfolgte zurecht, wie das VG entschieden hat. Es sieht es als erwiesen an, dass die Lehrerin zu ihren Gunsten getäuscht hat, um die Bauchraumverhärtung zu verschweigen und so täuschungsbedingt ihre gesundheitliche Eignung zu erschleichen.

Dies ist mit dem Leitbild eines Lehrers, wie es die Bezirksregierung zulässigerweise formuliert, nicht zu vereinbaren. Lehrer stellen gerade auch in Ausübung ihrer Erziehungsfunktion ein Vorbild für aufrichtiges und regelkonformes Verhalten dar. Die Bezirksregierung hat dieses Leitbild zu Recht durch das Täuschungsmanöver der Klägerin als nachhaltig beschädigt angesehen.

Ihr Vortrag, sie erachte die Verhärtung für medizinisch irrelevant, ist nicht durchschlagend. Bereits die Ausführungen der ersten Amtsärztin mussten der Klägerin deutlich gemacht haben, dass die Verbeamtung auch von der Abklärung der Bauchraumverhärtung abhängen wird. Das VG sah in dem Verhalten eine arglistige Täuschung, die selbst bei erfolgter Verbeamtung den Tatbestand der notwendigen Rücknahme einer Ernennung erfüllt hätte.

Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.9.2025