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Autor: Tobias Theiß

Umsetzung: Abberufung und Einsatz einer Gleichstellungsbeauftragten auf einer geringwertigeren Stelle rechtswidrig

Eine Frau wehrt sich gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Sie hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg.

Das war geschehen

Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte der beklagten Stadt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser als Gleichstellungsbeauftragte bestellt und auf die diesbezüglich geschaffene Stelle im gehobenen Dienst umgesetzt. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah. Seit Januar 2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“, die laut Organisationsverfügung der Stadt der Gleichstellungsbeauftragten zu übertragen ist. Als Leiterin der Stabsstelle war sie auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unterstellt.

Mit neuer Bürgermeisterin „lief es nicht gut“

Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Das Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin gestaltete sich schwierig. Hintergrund waren u.a. Differenzen betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Zugleich berief sie diese als Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerin dauerhaft als Springerin im Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes ein. Der im September 2025 neu ins Amt gewählte Bürgermeister hielt an diesen Maßnahmen fest.

Voraussetzungen für Entziehung des Amtes nicht klar geregelt

Das LAG: Weder § 5 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) noch das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) regeln, unter welchen Voraussetzungen die Stadt der Klägerin das Amt der Gleichstellungsbeauftragten entziehen kann. Entscheidet sich die Stadt – wie hier – dafür, der Klägerin dieses Amt nicht nur als Zusatzaufgabe zu übertragen, sondern schafft eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Klägerin versetzt und regelt die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen.

Leitungsstelle war mit dem Amt verknüpft

Kommt dann noch hinzu, dass die Stadt die Leitung der Stabsstelle Gleichstellung mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten derart verknüpft, dass die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte automatisch den Verlust der Stabsstelle zur Folge hat, stellen die Abberufung einerseits und die Neuzuweisung einer Tätigkeit im Bereich des Sozialen Dienstes andererseits eine einheitliche, nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu überprüfende Maßnahme dar.

Diese Maßnahme ist unwirksam, weil es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Allgemeinen Dienstes unstreitig um eine geringerwertige Tätigkeit handelt. Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit mittels Direktionsrechts ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen rechtswidrig. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch diese Sichtweise entgegen der Auffassung der Stadt nicht verletzt. Ihr ist es vielmehr im Rahmen dieses Selbstverwaltungsrechts selbst überlassen, auf welchem Weg sie die Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Wählt sie dafür einen arbeitsrechtlichen Weg, verwirklicht sie so ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und ist an diese Entscheidung für die Abberufung aus diesem Amt gebunden.

Gleichstellungsbeauftragte „siegte“ rechtlich

Das LAG hat die Stadt verurteilt, die Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung und als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen.Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2026

Berufskrankheit: Chronisches Erschöpfungssyndrom als Folge einer Virusinfektion: Unfallversicherung muss Rente zahlen

Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt – hier an einer Infektion mit Ringelröteln – und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.

Erzieherin erkrankte an Ringelröteln

Die im Jahr 1969 geborene Klägerin war als Erzieherin in einer Grundschule im östlichen Berliner Umland tätig. Dort erkrankten im Januar 2012 sechs Kinder an Ringelröteln. Kurz darauf musste sich die Erzieherin unter anderem wegen Schwellungen und Schmerzen an ihren Gelenken in stationäre ärztliche Behandlung begeben. Labordiagnostisch konnte ein Parvovirus B19 gesichert werden, der als Auslöser der sog. Ringelröteln gilt. Im Jahr 2014 erkannte die Berufsgenossenschaft die von der Erzieherin durchgemachte Infektion im Grundsatz als Berufskrankheit Nr. 3101 an. Zugleich lehnte sie es allerdings ab, eine starke körperliche und geistige Erschöpfung, unter der die Klägerin nach der Infektion litt, auf die Ringelröteln zurückzuführen und zu entschädigen.

Sozialgericht verurteile Berufsgenossenschaft

Die Erzieherin klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder. Dieses stellte nicht nur das CFS als Folge der Berufskrankheit fest, sondern verurteilte die Berufsgenossenschaft unter anderem auch, eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zeitlich gestaffelt 60 bzw. 80 Prozent zu zahlen. Hiergegen legte wiederum die Berufsgenossenschaft Berufung vor dem LSG ein.

Landessozialgericht bestätigte Urteil zwar, setzte Rente aber herab

Das LSG hat die Feststellung des CFS als Folge der Virusinfektion zwar bestätigt, die Höhe der der Klägerin zu zahlenden Rente aber auf 40 Prozent herabgesetzt. Mehrere im Verlauf des Verfahrens eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten hätten den nicht bloß zeitlichen Zusammenhang zwischen der Infektion mit Ringelröteln und der Entwicklung eines CFS bei der Klägerin überzeugend dargelegt. Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe der MdE bestünden beim CFS indes keine qualifizierten unfallmedizinischen Erfahrungssätze. Berücksichtigung finden könne hier die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, nach der eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik generell mit einer MdE von 30 Prozent zu bewerten sei. Treten weitere Symptome hinzu, könne dieser Wert erhöht werden.

In Anbetracht der bei der Klägerin virusbedingt bestehenden chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen sei es hier gerechtfertigt, der Rente eine MdE von insgesamt 40 Prozent zugrunde zu legen.Quelle — LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025

Bundesarbeitsgericht: Kein Inflationsausgleich während ruhender Elternzeit

Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben während einer ruhenden Elternzeit ohne Entgeltanspruch grundsätzlich keinen Anspruch auf den tariflichen Inflationsausgleich. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Etwas anderes kann aber für einen Bezugsmonat gelten, in dem während der Elternzeit wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird.

Das war geschehen

Die Klägerin war bei einer Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVöD Anwendung. Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sah im Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung von 1.240,00 Euro sowie monatliche Sonderzahlungen von jeweils 220,00 Euro vor. Voraussetzung war jeweils, dass im maßgeblichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestand und zumindest an einem Tag ein Anspruch auf Entgelt oder eine gleichgestellte Entgeltersatzleistung bestand.

Die Klägerin befand sich seit August 2022 in Elternzeit. Eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nahm sie erst ab dem 14. Dezember 2023 auf. Für die Zeit davor verlangte sie dennoch den Inflationsausgleich. Außerdem machte sie geltend, der Ausschluss von Beschäftigten in Elternzeit benachteilige vor allem Frauen und sei deshalb diskriminierend.

Bundesarbeitsgericht: Elternzeit ohne Entgeltanspruch reicht nicht aus

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin nur teilweise Recht. Für die einmalige Sonderzahlung im Juni 2023 und die monatlichen Zahlungen von Juli bis November 2023 bestand kein Anspruch. In dieser Zeit ruhte das Arbeitsverhältnis wegen der Elternzeit. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Entgelt und erfüllte damit die tariflichen Voraussetzungen nicht.

Eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts sah das BAG darin nicht. Die tarifliche Regelung knüpfe nicht an das Geschlecht oder unmittelbar an die Elternzeit an, sondern an den fehlenden Entgeltanspruch. Davon könnten auch andere Beschäftigte in ruhenden Arbeitsverhältnissen betroffen sein. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz lag nach Auffassung des BAG nicht vor. Die Tarifvertragsparteien durften den Inflationsausgleich an ein aktives Arbeitsverhältnis mit Entgeltanspruch oder gleichgestellten Leistungen anknüpfen.

Teilzeit während Elternzeit

Für Januar und Februar 2024 erhielt die Klägerin den Inflationsausgleich nur anteilig entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung. Das war nach Auffassung des BAG zulässig.

Für Dezember 2023 stand ihr dagegen der volle monatliche Inflationsausgleich in Höhe von 220,00 Euro zu. Denn sie nahm ab dem 14. Dezember 2023 eine Teilzeitbeschäftigung auf und hatte damit im Bezugsmonat zumindest an einem Tag einen Entgeltanspruch. Für die Höhe der Zahlung kam es auf die Verhältnisse am 1. Dezember 2023 an. Zu diesem Zeitpunkt ruhte das Arbeitsverhältnis zwar wegen der Elternzeit. Die ursprünglich vereinbarte Vollzeitbeschäftigung war dadurch aber nicht aufgehoben. Deshalb war für Dezember noch der volle Betrag geschuldet.

Quelle | BAG, Urteil vom 28.01.2026 – 10 AZR 261/24

Bundesarbeitsgericht: Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam

Eine formularmäßige Klausel im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitgeber erlaubt, den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung einseitig freizustellen, ist unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Das war geschehen

Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei der Beklagten beschäftigt. Ihm war ein auch privat nutzbarer Dienstwagen überlassen worden. Nach dem Arbeitsvertrag konnte die Nutzung des Fahrzeugs widerrufen werden, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird.

Der formularmäßige Arbeitsvertrag sah außerdem vor, dass der Arbeitgeber berechtigt sein sollte, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen.

Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis selbst fristgemäß zum 30. November 2024 gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei und verlangte die Rückgabe des Dienstwagens. Der Kläger kam dem nach und verlangte später für die Monate August bis November 2024 Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von monatlich 510,00 Euro brutto. Er machte unter anderem geltend, die Freistellung sei zu Unrecht erfolgt, weil die arbeitsvertragliche Klausel unwirksam sei.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage insoweit noch abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte dagegen zur Zahlung.

Bundesarbeitsgericht: Klausel benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG teilweise Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zwar, dass die Beklagte den Kläger nicht auf Grundlage der Freistellungsklausel im Formulararbeitsvertrag von der Arbeitsleistung freistellen konnte.

Nach Auffassung des BAG unterliegt eine solche Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, weil sie ihm die Möglichkeit nehme, ein im Einzelfall bestehendes besonderes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen. Das grundrechtlich geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiege grundsätzlich das Interesse des Arbeitgebers an einer einseitigen Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

BAG: Weitere Prüfung durch das Landesarbeitsgericht erforderlich

Trotz der Unwirksamkeit der Vertragsklausel war der Rechtsstreit noch nicht beendet. Das BAG beanstandete, dass das Landesarbeitsgericht nicht ausreichend geprüft hatte, ob die Beklagte den Kläger unabhängig von der unwirksamen Klausel aus anderen Gründen wirksam freistellen durfte, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden.

Da hierzu ausreichende Feststellungen fehlten, verwies das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück.
Quelle | BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25

Bundesarbeitsgericht: Mehrarbeitszuschläge dürfen Teilzeitkräfte nicht benachteiligen

Eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt werden, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte unzulässig, wenn ihre individuelle Arbeitszeit dabei unberücksichtigt bleibt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Das war geschehen

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen des bayerischen Groß- und Außenhandels Anwendung. Für Vollzeitbeschäftigte sah dieser eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vor. Nach dem Tarifvertrag war bis einschließlich der 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen, danach sollte ein Zuschlag von 25 % anfallen.

Der Kläger war mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden in Teilzeit beschäftigt. Er machte geltend, die tarifliche Regelung benachteilige ihn gegenüber Vollzeitbeschäftigten unzulässig. Unter Berücksichtigung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes müsse ihm ein Mehrarbeitszuschlag bereits dann zustehen, wenn er seine individuelle Wochenarbeitszeit proportional überschreite.

Die Vorinstanzen hatten die Klage noch abgewiesen.

Bundesarbeitsgericht: Tarifregelung ist insoweit unwirksam

Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die tarifvertragliche Regelung gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten aus § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt, soweit sie keine anteilige Absenkung der Zuschlagsgrenze für Teilzeitbeschäftigte vorsieht.

Ein sachlicher Grund für diese Benachteiligung liege nicht vor. Insbesondere könne die Regelung nicht damit gerechtfertigt werden, dass Arbeitszeiten von mehr als 40 Stunden pro Woche aus Gründen des Gesundheitsschutzes besonders belastend seien. Diese Betrachtung werde den Belastungen nicht gerecht, die auch mit Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten typischerweise verbunden sind.

Teilzeitbeschäftigte können daher nach Auffassung des BAG einen Mehrarbeitszuschlag verlangen, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur tariflichen Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte überschreiten.

BAG: Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht

Da das Landesarbeitsgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hatte, in welchem Umfang der Kläger tatsächlich Mehrarbeit geleistet hatte, verwies das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.
Quelle | BAG, Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 118/23

Bundesarbeitsgericht: Kopftuch bei Sicherheitskontrolle am Flughafen grundsätzlich zulässig

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich auch mit religiösem Kopftuch ausgeübt werden. Lehnt ein Arbeitgeber eine Bewerbung wegen eines solchen Kopftuchs ab, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen der Religion. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Das war geschehen

Die Beklagte ist als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen für die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg zuständig. Die Klägerin bewarb sich dort auf eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit durchgehend ein Kopftuch.

Im Bewerbungsverfahren legte sie ein Lichtbild mit Kopftuch vor. Danach wurde ihre Bewerbung abgelehnt. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Beklagte hat eingewandt, die Ablehnung sei nicht wegen des Kopftuchs erfolgt, sondern wegen Lücken im Lebenslauf. Außerdem seien nach einer Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Zudem unterlägen Luftsicherheitsassistentinnen als Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.500,00 Euro zugesprochen.

Bundesarbeitsgericht: Benachteiligung wegen der Religion

Die Revision der Beklagten blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hatte die Klägerin ausreichende Indizien im Sinne von § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt.

Das BAG stellte klar, dass das Nichttragen eines Kopftuchs keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin ist. Auch der Hinweis der Beklagten auf mögliche Konflikte an den Kontrollstellen rechtfertigte kein anderes Ergebnis. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Passagierkontrolle wegen des Tragens eines Kopftuchs vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, waren nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich.
Quelle | BAG, Urteil vom 29.01.2026 – 8 AZR 49/25

Berechnung der Verzugszinsen 05/2026

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 beträgt 1,27 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht /  Basiszinssätze
ZeitraumZinssatz
01.07.2025 bis 31.12.20251,27 Prozent
01.01.2025 bis 30.06.20252,27 Prozent
01.07.2024 bis 31.12.20243,37 Prozent
01.01.2024 bis 30.06.20243,62 Prozent
01.07.2023 bis 31.12.20233,12 Prozent
01.01.2023 bis 30.06.20231,62 Prozent
01.07.2022 bis 31.12.2022-0,88 Prozent
01.01.2022 bis 30.06.2022-0,88 Prozent
01.07.2021 bis 31.12.2021-0,88 Prozent
01.01.2021 bis 30.06.2021-0,88 Prozent
01.07.2020 bis 31.12.2020-0,88 Prozent
01.01.2020 bis 30.06.2020-0,88 Prozent
01.07.2019 bis 31.12.2019-0,88 Prozent
01.01.2019 bis 30.06.2019-0,88 Prozent
01.07.2018 bis 31.12.2018-0,88 Prozent
01.01.2018 bis 30.06.2018-0,88 Prozent
01.07.2017 bis 31.12.2017-0,88 Prozent
01.01.2017 bis 30.06.2017-0,88 Prozent
01.07.2016 bis 31.12.2016-0,88 Prozent
01.01.2016 bis 30.06.2016-0,83 Prozent
01.07.2015 bis 31.12.2015-0,83 Prozent
01.01.2015 bis 30.06.2015-0,83 Prozent
01.07.2014 bis 31.12.2014-0,73 Prozent
01.01.2014 bis 30.06.2014-0,63 Prozent
01.07.2013 bis 31.12.2013-0,38 Prozent
01.01.2013 bis 30.06.2013-0,13 Prozent

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2026

Im Monat Mai 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2026
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2026
  • Gewerbesteuerzahler: 15.5.2026
  • Grundsteuerzahler: 15.5.2026

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.5.2026 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.5.2026 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2026 am 27.5.2026.

Mutterschutzlohn: Referenzzeitraum bei schwankender Vergütung

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist grundsätzlich der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum zugrunde zu legen. Dieser ist regelmäßig auch maßgeblich, wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Eine gewisse Schwankungsbreite rechtfertigt noch keine Abweichung von dem dreimonatigen Referenzzeitraum in § 18 S. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes – und zwar dann, wenn der Referenzzeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Ein solcher Ausnahmefall kann vor allem vorliegen, wenn der Verdienst der Frau in außergewöhnlichem Umfang monatlich schwankt. Hier kann gemäß § 18 S. 2 MuSchG für die Berechnung des Mutterschutzlohns ein längerer Referenzzeitraum zugrunde zu legen sein. So hat das BAG im Jahr 2023 in einem konkreten Fall (monatliche Vergütung mit sehr starken saisonalen Schwankungen) entschieden, dass ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum zu berücksichtigen ist. Weil für die Berechnung des Mutterschutzlohns im aktuellen Fall tatsächliche Feststellungen fehlten, hat das BAG ihn an das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zurückverwiesen. Quelle — BAG, Urteil vom 9.9.2025, 5 AZR 286/24

Politische Meinungsäußerung: Kündigung wegen antiisraelischen Posts in sozialen Medien?

Eine fristlose Kündigung wegen eines propalästinensischen Posts ist nicht gerechtfertigt, wenn weder Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen wird. So sieht es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.

Fußballspieler fristlos gekündigt

Hintergrund des Streits war die fristlose Kündigung eines Fußballspielers. Dieser postete mehrere propalästinensische und zugleich antiisraelische Instagram-Posts nach dem Angriff von islamistischen Terroristen auf Israel. Einen Post schloss er mit der Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ ab, deren Strafbarkeit umstritten ist. Den Ausspruch verstehen viele als Aufruf zur Vernichtung des Staates Israel (und seiner Bewohner). Andere halten eine gewaltfreie Deutung für möglich. Der Spieler löschte den Post nach wenigen Minuten.

Der Arbeitgeber suspendierte den Arbeitnehmer. Die Kündigung erfolgte, nachdem dieser, ohne den River-Sea-Slogan zu wiederholen, gepostet hatte, sich von den Äußerungen nicht zu distanzieren.

So sahen es die Gerichte

Das Arbeitsgericht (ArbG) hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber verlor auch vor dem LAG Rheinland-Pfalz. Der Post mit der umstrittenen Parole könne eine fristlose Kündigung schon deshalb nicht mehr rechtfertigen, weil der Verein im Nachgang auf sie verzichtet und sich stattdessen für eine Suspendierung und ein klärendes Gespräch entschieden habe. Die späteren Posts seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und überwogen Arbeitgeberinteressen. Da der Arbeitnehmer in diesen Posts weder den Hamas-Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen habe, sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen. Der Arbeitnehmer kündigte seinerseits fristlos. Quelle — LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2025

Beförderungsausschluss: Missbräuchliche Änderung des Geschlechtseintrags einer Polizeikommissarin

Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die Eilanträge der Kommissarin abgelehnt. Diese Anträge waren darauf gerichtet, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen.

Antragstellerin wollte von Frauenförderung profitieren

Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Antragstellerinn bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt infrage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das VG. Denn die Einleitung dieses Verfahrens war und ist nach wie vor durch den Verdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern. Dieser Verdacht beruht auf verschiedenen der Antragstellerinn vorgeworfenen und von ihr nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber Kollegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden.

So hatte sich die Antragstellerin geäußert

Im Disziplinarverfahren werden ihr unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis folgende Äußerungen vorgeworfen: Nachdem sie am 2.2.2025 im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang zur Kenntnis genommen habe, in dem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“ Zwei Tage nach der am 7.5.2025 erfolgten Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar“ und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“ Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.

Verletzung der Dienstpflicht

Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören.

Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung ist unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags – wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar – eine andere Motivation maßgeblich war. Quelle — VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23.2.2026